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Ahndung der Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten

Noch nicht rechtskräftig abgeurteilte Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten können seit dem 11. 04. 2007 nicht mehr geahndet werden.

Gegen die Arbeitgeberin – einer GmbH - eines Berufskraftfahrers , wurde ein Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die einzuhaltenden Lenk- und Ruhezeiten erlassen. Das Amtsgericht setzte gegen die GmbH, die als juristische Person nur Nebenbeteiligte des Ordnungswidrigkeitenverfahrens war, eine Geldbuße fest. Auf die Rechtsbeschwerde der GmbH hat das Oberlandesgericht das Urteil des Amtsgerichts und den zu Grunde liegenden Bußgeldbescheid aufgehoben.

Das Oberlandesgericht begründet seine Entscheidung damit, dass Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten gegenwärtig nicht mehr bußgeldbewährt sind. Der Deutsche Gesetzgeber habe es versäumt, dass Fahrpersonalgesetz und die Fahrpersonalverordnung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 anzupassen. Durch diese Verordnung sei die bisherige Verordnung (EWG) Nr. 3820/1985 ersetzt worden. Da das Fahrpersonalgesetz und die Fahrpersonalverordnung nicht entsprechend geändert worden sind, verweisen deren Vorschriften auf die aufgehobene Verordnung (EWG) Nr. 3820/1985.

Wird ein Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist gem. § 4 III Ordnungswidrigkeitengesetzt (OWiG) das mildeste Gesetz anzuwenden. Wenn die Tat in der Zeit zwischen der Begehung und der Ahndung einmal nicht mit einer Geldbuße bedroht war, so ist diese Zwischenregelung als mildestes Gesetz anzusehen und eine Ahndung daher unzulässig. Diese Situation ist auf Grund der unterlassenen Änderung des Fahrpersonalgesetzes und der Fahrpersonalverordnung eingetreten, so dass seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 561/2006-also seit dem 11.04.2007 - Zuwiderhandlungen nicht mehr mit einer Geldbuße bedroht sind.

Fazit:

Die Regelungslücke wurde nunmehr durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes mit Wirkung zum 14.07.2007 geschlossen. Der Gesetzgeber hat die Strafbarkeitslücke jedoch nicht nachträglich geschlossen. Alle Verstöße, die bis zum 13.7.2007 begangen wurden, bleiben straffrei. Dies gilt allerdings nur für noch nicht rechtskräftig abgeurteilte Verstöße. Eine Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Verfahren kommt dagegen nicht in Betracht. Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten, die ab dem 14.07.2007 begangen werden, unterliegen nun den Bußgeldbestimmungen des neuen § 8a Fahrpersonalgesetz.

OLG Hamburg, Beschluss vom 24. 4. 2007, 3 Ss 34/07 NZV 2007, 372

Bearbeiter:

Dr. h.c. Thomas Heimbürger, Seniorpartner der HWPG, Heimbürger & Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Strafrecht

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