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Der Zweite BGH-Strafsenat will Grenzwert der „nicht geringen Menge“ für Partydroge Crystal-Speed deutlich herabsetzen

Für die Partydroge „Crystal-Speed“ hat der Bundesgerichtshof bisher den Grenzwert der „nicht geringen Menge“ nach § 29a Abs 1 Nr. 2 (Betäubungsmittelgesetz) auf 35 Gramm festgelegt. Aufgrund neuer Erkenntnisse über die Gefährlichkeit von Metamphetaminhydrochlorid, das in Crystal-Speed enthalten ist, will der Zweite Straftsenat des BGH den Grenzwert drastisch auf künftig 6 Gramm herabsetzen. Der Senat hat beschlossen, bei den anderen Strafsenaten anzufragen, ob sie an ihrer bisherigen Rechtsprechung, der den höheren Grenzwert vorsieht, festhalten wollen, Beschluss vom 06.08.2008, Aktenzeichen: 2 StR 86/08.

Berechnung des Grenzwertes

Zur Bestimmung der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Betäubungsmittelgesetz (BtmG) geht der Senat von einer durchschnittlichen, für nicht gewohnte Konsumenten an der Grenze zu einer gesundheitsgefährdenden Dosis liegenden Konsumeinheit von 25 mg Metamphetaminbase aus. Unter Berücksichtigung einer Maßzahl von 200 Konsumeinheiten folge hieraus der Grenzwert von gut fünf Gramm, gerundet sechs Gramm Metamphetaminhydrochlorid.

Gleichstellung mit anderen Amphetaminderivaten auf dem Prüfstand

Der BGH begründet die beabsichtigte Herabsetzung des Grenzwertes mit der Gefährlichkeit von Metamphetamin, das in Wirkung und Gefährlichkeit eher derjenigen der Kokainzubereitung „Crack“ entspreche als anderen Amphetaminderivaten. Das Gericht hatten sich bei der 2001 erfolgten bisherigen Grenzziehung an der Wirkstoffgrenze für andere Amphetaminderivate orientiert und dies damit begründet, es erscheine im Hinblick auf die Wirkungsähnlichkeiten sinnvoll, für derartige sogenannte Designerdrogen einheitliche Grenzwerte festzusetzen. Nach der Anhörung der Sachverständigen im konkreten Revisionsfall hält der Zweite Senat eine Gleichstellung von Metamphetamin mit anderen Amphetaminderivaten dagegen nicht für sachgerecht.

Vorinstanz weicht vom BGH ab

Zuvor hatte das Landgericht Frankfurt am Main als Vorinstanz einen heute 43 Jahre alten philippinischen Staatsangehörigen unter anderem wegen unerlaubter Einfuhr von Metamphetamin in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts bezog der Angeklagte im Jahr 2006 in fünf Fällen von philippinischen Kontaktleuten jeweils mindestens 20 Gramm Metamphetaminhydrochlorid, das er zum kleineren Teil selbst konsumierte, zum überwiegenden Teil jedoch gewinnbringend weiterverkaufte. Das in der Szene auch unter den Namen „Ice“ oder „Shabu“ bekannte Rauschgift wurde jeweils versteckt in Bücherattrappen über verschiedene Kurierdienste auf dem Luftweg nach Deutschland verbracht. Das LG hatte sachverständig beraten den Grenzwert für die nicht geringe Menge Metamphetamin auf fünf Gramm Metamphetaminhydrochlorid festgesetzt und war bewusst von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen.

Autor:

Rechtsanwalt Thomas Heimbürger, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Strafrecht, Partner der HWPG

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