HWPG - Heimbürger & Partner
Rechtsanwälte • Steuerberater
Mit Wirkung zum 31.12.2003 wurde der Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes, bzw. der wesentlichen Kündigungsschutzvorschriften des Gesetzes eingeschränkt. War bis zu diesem Zeitpunkt eine Betriebsgröße von regelmäßig mehr als 5 Mitarbeitern hierfür ausreichend, so wurde dieser „Schwellenwert“ nunmehr auf 10 Mitarbeiter angehoben.
Grundsätzlich kommt es nunmehr also auf die Sozialwidrigkeit einer Kündigung im Sinne von § 1 KSchG nicht an, wenn in einem Betrieb regelmäßig 10 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl für die Frage der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes zählen zunächst alle vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer des Betriebes. Nicht zu den Arbeitnehmern zählen in diesem Zusammenhang die zur Berufsausbildung Beschäftigten.
Teilzeitbeschäftigte werden entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit berücksichtigt und zwar:
Unter bestimmten Voraussetzungen behalten diese Arbeitnehmer ihren Schutz. Näheres regelt eine Übergangsvorschrift in § 23 KSchG.
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