HWPG - Heimbürger & Partner
Rechtsanwälte • Steuerberater
Die Haftung des Arztes wegen Körperverletzung oder Tötung wird zunächst oft nur unter versicherungsrechtlichen Aspekten gesehen. Vordergründiges Ziel der von den Patienten angestrebten Verfahren ist die Erlangung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Zunehmend geraten aber auch zu diesem Kontext korrespondierende Arztstrafverfahren in das Blickfeld der Öffentlichkeit. Immer häufiger werden spektakuläre Fälle von Behandlungsfehlern oder das aktuelle Thema Sterbehilfe diskutiert.
Grund für die Zunahme arztstrafrechtlicher Ermittlungsverfahren ist häufig die Tatsache, dass Strafanzeigen gegen Ärzte erstattet werden. Mit Hilfe dieser Strafanzeigen wird versucht, ungünstige Beweislastverteilungen und hohe Kosten für Sachverständigengutachten zu umgehen. Die Strafverfolgungsorgane sind aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes verpflichtet, derartigen Strafanzeigen nachzugehen und unter Umständen auch aufwendige und teuere Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Auch wenn versierte Rechtsanwälte die im Bereich des Arzthaftungsrechts tätig sind in der Regel von der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen den jeweiligen Arzt abraten, so ist dies doch in der Praxis mit steigender Tendenz zu beobachten.
Durch die immer weiter verbesserte Rechtsposition der Geschädigten kann dieser seine zivilrechtlichen Ansprüche auf Schmerzensgeld im Wege der Nebenklage im Strafverfahren durchsetzen, ohne einen Gerichtskostenvorschuss zahlen zu müssen und ohne Vorschüsse für Sachverständigengutachten leisten zu müssen.
Für den betroffenen Arzt ist die Einleitung eines solchen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens von überragender Bedeutung. Zum einen kann seine wirtschaftliche Existenz bedroht sein.
Denn gemäß § 6 Bundesärzteordnung kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist. Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben. Bereits die Verurteilung zu einer Geldstrafe kann zu einer Entziehung der Approbation führen.
Aber auch nach einem Freispruch ist es für den betroffenen Arzt schwer, eine von den Medien gestartete Kampagne wieder ins rechte Licht zu rücken und seinen guten Ruf wieder herzustellen.
Neben diesem klassischen Bereich ist das Arztstrafrecht mittlerweile aber auch geprägt von Ermittlungsverfahren gegen Ärzte wegen Abrechnungsbetrugs. Um Abrechnungsbetrügern auf die Spur zu kommen werden teilweise bei den Staatsanwaltschaften eigene Abteilungen mit entsprechendem personellen Unterbau eingerichtet. Bemerkenswert ist dass zunehmend eine Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaften und kassenärztlichen Vereinigungen zu beobachten ist.
Auch Bestrebungen, volkswirtschaftliche Schäden zu vermeiden, die durch Schmiergeldzahlungen zwischen Arzt und Pharmaindustrie entstehen, erlangen wachsende Bedeutung.
Für die Verteidigung gegen Vorwürfe der geschilderten Art gilt, dass der Verteidiger zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt bereits im Ermittlungsverfahren mit seiner Tätigkeit ansetzt. Hierdurch soll durch eine Mitgestaltung und Beeinflussung des Ermittlungsverfahrens möglichst die Durchführung des Hauptverfahrens vermieden werden, damit es nicht zu einer Beteiligung der öffentlichen Medien und der entsprechenden Vorverurteilung kommen kann.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Dr. h.c. Heimbürger, Fachanwalt für Strafrecht
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