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Urteil des Oberlandesgericht Karlsruhe vom 14.06.2007

Die Beschleunigungsverzögerung eines Geländewagens bei Geschwindigkeiten über 140 km/h ist ein Sachmangel

Da Geländewagen in der Regel auch im normalen Straßenverkehr eingesetzt werden, kann auch der Geschwindigkeitsbereich über 140 km/h für den Fahrbetrieb von Bedeutung sein. Eine Verzögerung der Beschleunigung von mindestens zehn Sekunden nach dem automatischen Gangwechsel vom zweiten in den dritten Gang bei Geschwindigkeiten über 140 km/h entspricht nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe daher nicht dem üblichen Standard eines Geländewagens vergleichbarer Art und Preisklasse. Das Gericht hat hierin einen Sachmangel gesehen.

Dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger hatte Anfang 2005 einen Geländewagen gekauft. Später trat er vom Kauf zurück und beantragte die Rückzahlung des Gesamtkaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs. Als Grund hierfür führte der Kläger an, dass das Fahrzeug bei Geschwindigkeiten über 140 km/h unzureichend und zudem nur verzögert beschleunige. Beim Erreichen der Höchstgeschwindigkeit von 174 km/h bocke und vibriere das Fahrzeug bei der automatischen Abregelung sehr stark. Das Landgericht Karlsruhe stellte sich auf den Standpunkt, es handele sich um konzeptionell bedingte, fahrzeugspezifische Steuerungs- und Regelungsdefizite, und das entspreche noch dem Stand der Technik.

Der Kläger ging daraufhin vor dem Oberlandesgericht in Berufung und hatte überwiegend Erfolg mit seinem Rechtsmittel.

Lediglich hinsichtlich der Abrechnung bezüglich der gezogenen Nutzungen, also der Kilometerabrechnung . Das Gericht legte den Abzug der gezogenen Nutzungen durch Angabe eines Faktors im Tenor fest, und zwar nach der zu erwartenden Gesamtlaufleistung, die für dieses Fahrzeug von einem Sachverständigen auf 250.000 Kilometer geschätzt wurde. Der Bruttokaufpreis hatte 28.344,00 EUR betragen. Daraus wurde dann der Kilometerbetrag errechnet mit der Standardformel Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer / zu erwartende Gesamtlaufleistung, also hier 28.344,00 : 250.000 = 0,1134 EUR /km. Deswegen wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag abzüglich eines Betrags, der sich wie folgt errechnet: 0,1134 Euro x Kilometer gemäß Tachostand im Zeitpunkt der Rückgabe zuzüglich Zinsen und Kosten zu zahlen.

In der Sache selbst hat sich das Gericht eingehend damit auseinandergesetzt, was eigentlich ein Automobilverkäufer schulde. Schulde er den Stand der Serie, dann müsse das Neufahrzeug gemäß § 243 Abs. 1 BGB mittlerer Art und Güte der Serie entsprechen. Dieser so genannte Stand der Serie reiche aber nicht aus, denn es komme auf den sogenannten Stand der Technik an Das Oberlandesgericht begründet dies damit, dass eine Beschränkung der Gewährleistung auf den Standard des Herstellers dazu führen würde, dass Konstruktions- oder Fertigungsfehler einer ganzen Serie keiner Gewährleistungshaftung unterlägen. Dies könne nicht hingenommen werden. Das Fahrzeug des Klägers beschleunige nur verzögert. Mit der zu- und abschaltbaren Overdrive-Stufe trete ein zu starker Abfall der Drehzahl ein, der Geschwindigkeitsgleichstand betrage zunächst an die zehn Sekunden, und das entspreche nicht dem üblichen Standard eines Geländewagens vergleichbarer Art und Preisklasse.

Fazit:

Für die Praxis ist die Entscheidung aus zweierlei Gründen von Bedeutung. Zunächst hat das Gericht die herauszugebende Nutzungsentschädigung gekürzt, § 346 Abs. 1 BGB. Es treten häufig nicht unerhebliche Schwierigkeiten auf, weil solche mängelbehafteten Fahrzeuge natürlich wegen der zunächst meist abgelehnten Rücknahme noch weiter genutzt werden. Mit der Formel, die das Oberlandesgericht Karlsruhe in seiner Entscheidung im Tenor festlegt, ist die Nutzungsentschädigung auf den Zeitpunkt der Rückgabe festzustellen. Schließlich ist das Urteil aber auch deshalb von Bedeutung, weil hier eine präzise Abgrenzung zwischen dem Stand der Serie und dem Stand der Technik aufgezeigt worden ist, was für weitere Rechtsstreitigkeiten für klarere Verhältnisse sorgen wird.

Bearbeiter:

Dr. h.c. Thomas Heimbürger, Seniorpartner der HWPG, Heimbürger & Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Strafrecht

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