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Rechtsanwälte • Steuerberater
Nach § 31a Abs. 1 BtMG kann die Staatsanwaltschaft ohne Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung eines Vergehens nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt."
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner so genannten „Cannabisentscheidung“ vom 09.03.1994,2 BVL 43/92, NJW 1994, Seite 1577, den Bund und die Länder aufgefordert, für eine im Wesentlichen einheitliche Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften bei der Anwendung des § 31a BtMG zu sorgen.
Nach der nun in Kraft getretenen Richtlinie ergeben sich folgende Regelungen:
1. Die Staatsanwaltschaft kann nunmehr gemäß § 31a BtMG von der Verfolgung des Vergehens absehen, wenn sich die Tat auf den Umgang mit Cannabisprodukten wie Haschisch, Marihuana ohne Haschischöl, ausschließlich zum Eigenverbrauch in einer Bruttomenge von nicht mehr als 6 g bezieht und die Tat keine Fremdgefährdung verursacht. Eine Anwendung von § 31a BtMG in den Verfahren, die den Umgang mit anderen unerlaubten Betäubungsmitteln, wie z.B. Heroin, Kokain und Amphetamin, betreffen, kommt nach der neuen Richtlinien nicht in Betracht.
Die Staatsanwaltschaft entscheidet über das Absehen von der Verfolgung nach den Umständen des Einzelfalls. Sie wendet die Vorschrift nicht an, auch bei Auffinden von geringeren als den vorstehend aufgeführten Mengen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Handeltreiben vorliegen oder Anhaltspunkte für die Abgabe von Betäubungsmitteln vorliegen. Anhaltspunkt hierfür kann das wiederholte Antreffen des Verdächtigen mit unerlaubten Betäubungsmitteln sein.
2. Die Staatsanwaltschaft geht von geringer Schuld im Sinne des § 31a BtMG grundsätzlich aus, wenn eine Betäubungsmittelabhängigkeit nicht auszuschließen ist.
Eine Verurteilung wegen Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz oder die Begehung der Tat während einer laufenden Bewährungszeit muss der Annahme der geringen Schuld dabei nicht entgegenstehen.
Eine geringe Schuld kann bei nicht betäubungsmittelabhängigen Tätern, in der Regel bei Erst- und Zweittätern, angenommen werden.
Bei wiederholtem Antreffen mit unerlaubten Betäubungsmitteln kommt eine Einstellung nach § 31a BtMG nur im Ausnahmefall, etwa bei Vorliegen eines größeren Tatzwischenraumes, in Betracht.
Unter der Beachtung der in § 153 StPO entwickelten Kriterien stellt die Annahme einer geringen Schuld eine Einzelfallentscheidung dar, die bei dem in Betracht stehenden Personenkreis eventuell in Zusammenarbeit mit der Drogenberatung und etwaigen Therapieeinrichtungen vornehmlich auf die Persönlichkeit des Täters, sein Suchtverhalten und seiner Therapiewilligkeit abstellt.
Von Bedeutung können für die Entscheidung dabei die persönlichen und sozialen Verhältnisse des Täters sowie seine ernsthafte Therapiebereitschaft oder die Rückfallgeschwindigkeit von Bedeutung sein.
Die nun in Kraft getretene einheitliche Richtlinie zur Anwendung des § 31a Abs. 1 BtMG stellt ein vereinfachtes Handlungsinstrumentarium für die Ermittlungsbehörden dar.
Sollte Ihnen ein Vorwurf im Hinblick auf den Umgang mit unerlaubten Betäubungsmitteln gemacht werden, gilt nach wie vor der goldene Grundsatz:
Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.
Es ist unbedingt anzuraten, vor einer Aussage bei den Ermittlungsbehörden schnellstmöglich einen versierten Strafverteidiger zu beauftragen.
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