Dieses spezielle Gebiet der Strafverteidigung wird maßgeblich durch das Betäubungsmittelgesetzt (BtmG) und dessen Besonderheiten bestimmt. Hier gibt es sehr erhebliche Verteidigungsspielräume, insbesondere im Bereich der Aufklärungshilfe z.B. § 31 BtmG, der Absprachen unter den Verfahrensbeteiligten über Schuld- und Rechtsfolgenfragen. Auch im Bereich der Strafvollstreckung gibt es Sondervorschriften für den betäubungsmittelabhängigen Straftäter, wie z.B. § 35 und § 36 BtmG.
Im Betäubungsmittelstrafrecht gilt – insbesondere im Ermittlungsverfahren – grundsätzlich im besonderen Maße der Grundsatz: „Schweigen ist Gold“! Auch hier sollte unbedingt ein versierter Strafverteidiger zum frühestmöglichen Zeitpunkt beauftragt werden.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Dr. h.c. Heimbürger, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht
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