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Arbeitsrecht

Betriebsverfassungsrecht

Als Betriebsverfassungsrecht wird der Teil des Arbeitsrechts bezeichnet, der das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern oder deren Vertretungen (insbesondere Betriebsrat oder Personalrat) regelt und sich nicht unmittelbar auf das einzelne Arbeitsverhältnis bezieht. Die wesentlichen betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen für die Privatwirtschaft finden sich im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und in den Mitbestimmungsgesetzen nebst den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen. Das Betriebsverfassungsrecht ist als Teil des kollektiven Arbeitsrechts der Rechtsprechung durch die Arbeitsgerichte unterworfen.

Was ist ein Betriebsrat?

In allen Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft), in denen ständig mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, kann ein Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz gewählt werden. Der Betriebsrat nimmt die Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs gegenüber dem Arbeitgeber wahr. Er wacht z.B. darüber, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden und eine unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten wegen Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischer Betätigung sowie wegen des Geschlechts oder der sexuellen Identität unterbleibt. Der Betriebsrat wird von allen im Betrieb tätigen Arbeitnehmern gewählt.

Aus wie vielen Personen besteht der Betriebsrat?

Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich gemäß § 9 BetrVG nach der Betriebsgröße:

5 bis 20 wahlberechtigte Arbeitnehmerein Betriebsratsmitglied
21 bis 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer3 Betriebsratsmitglieder
51 bis 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer5 Betriebsratsmitglieder
101 bis 200 wahlberechtigte Arbeitnehmer7 Betriebsratsmitglieder
201 bis 400 wahlberechtigte Arbeitnehmer9 Betriebsratsmitglieder
401 bis 700 wahlberechtigte Arbeitnehmer11 Betriebsratsmitglieder
701 bis 1000 wahlberechtigte Arbeitnehmer13 Betriebsratsmitglieder
usw. 

Ab einer Betriebsgröße von 200 Arbeitnehmern besteht ein Anspruch auf Freistellung von Betriebsratsmitgliedern, wiederum gestaffelt nach der Betriebsgröße, § 38 BetrVG.

Wie wird ein Betriebsrat gewählt?

Der Betriebsrat wird grundsätzlich alle 4 Jahre in geheimer, unmittelbarer und gemeinsamer Wahl von der Mehrheit der Arbeitnehmer eines Betriebes gewählt. Turnusgemäß findet die Wahl in der Zeit vom 01.03. bis zum 31.05. des Wahljahres statt. Zuletzt fanden diese regelmäßigen Wahltermine im Jahr 2006 statt.
Durchgeführt wird die Wahl von einem zunächst zu bestimmenden Wahlvorstand. Dieser hat u.a. darauf zu achten, dass gemäß § 15 Abs.2 des BetrVG das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis auch im Betriebsrat vertreten ist, sofern dieser aus 3 oder mehr Mitgliedern besteht.

Das Nähere regeln die §§ 7 ff. BetrVG in Verbindung mit der sogenannten Wahlordnung (Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Dezember 2001).

In welchen Bereichen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Der Betriebsrat hat Beteiligungsrechte in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Beispielsweise hat er bei der Anordnung von Überstunden oder Kurzarbeit mitzubestimmen und ist vor beabsichtigten Einstellungen oder Kündigungen von Arbeitnehmern und bei der Aufstellung von Sozialplänen im Falle geplanter Betriebsstilllegungen oder anderer Betriebsänderungen zu beteiligen. In einigen Betrieben haben Arbeitgeber und Betriebsrat Betriebsvereinbarungen zur Förderung der Gleichbehandlung und zum Schutz vor Diskriminierungen abgeschlossen.

Wie wird das Mitbestimmungsrecht ausgeübt?

In den unterschiedlichen Feldern, in denen Beteiligungsrechte des Betriebsrats bestehen, sind diese verschieden stark ausgeprägt und reichen von reinen Informationsrechten über Zustimmungsverweigerungsrechte bis hin zu Initiativrechten mit der Möglichkeit, eine Einigung per Einigungsstelle oder gerichtlich zu erzwingen, bzw. zu ersetzen. Die wichtigsten Beispiele:

Welche Mittel stehen dem Betriebsrat für seine Arbeit zur Verfügung?

Der Arbeitgeber trägt gemäß § 40 BetrVG die Kosten der Betriebsratstätigkeit, einschließlich der hierzu erforderlichen Sachmittel. Was erforderlich im Sinne von § 40 Abs.2 BetrVG ist, hängt von dem Umfang der Betriebsratstätigkeit ab.
Beispiele sind:

Ist die Betriebsratstätigkeit vor „Schikanen“ durch den Arbeitgeber geschützt?

Der Betriebsrat ist umfassend vor Schikanen geschützt:

Ihr Ansprechpartner für das Arbeitsrecht und das Insolvenzrecht:

Christof Böhmer, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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