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Verkehrsrecht

Richtervorbehalt bei Blutproben wird gestärkt durch das Bundesverfassungsgericht

Karlsruhe (dpa) - Das Bundesverfassungsgericht hat die Anordnung von Blutproben durch Polizeibeamte erschwert. Die Beamten müssten zumindest versuchen, die gesetzlich vorgesehene Genehmigung der Blutentnahme durch einen Richter zu bekommen, entschied das Gericht in einem im Juli 2010 veröffentlichten Beschluss. Hierauf dürfe nur verzichtet werden, wenn ansonsten der Untersuchungserfolg konkret gefährdet wäre. Eine generelle Berufung auf "Gefahr im Verzug " etwa beim Verdacht auf Trunkenheitsfahrten sei nicht zulässig.

Im konkreten Fall gaben die Richter einer Frau aus Bayern recht, der nach einer Autofahrt unter Alkoholeinfluss eine Blutprobe entnommen worden war. In der Zeit zwischen dem Atemalkoholtest und der Blutprobe hätten die Polizisten versuchen müssen, eine richterliche Anordnung oder zumindest die Weisung eines Staatsanwalts zu bekommen. Mit der Entscheidung stärkt das Bundesverfassungsgericht den sogenannten Richtervorbehalt.

Fazit:

Soweit Ihnen eine Blutprobe auf Anordnung eines Polizeibeamten von einem Arzt abgenommen wurde, ohne Anordnung eines Richters sollte Ihr Verteidiger klären, ob ein Beweisverwertungsverbot in Frage kommt. Sollten Sie noch keinen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragt haben, sollten Sie dies dann spätestens jetzt tun.

Bearbeiter:

Rechtsanwalt Dr. h.c. Thomas Heimbürger, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Strafrecht

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