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Ruinöse Bürgschaften von Ehefrauen für Ihre Ehemänner. BGH setzt einen Riegel!

Der Bundesgerichtshof hat in zwei sehr aktuellen Urteilen Ehefrauen den Rücken gestärkt, die ruinöse Bürgschaften für das Geschäft ihres Mannes übernommen haben. In den Urteilen bekräftigte das Karlsruher Gericht, dass bei krasser finanzieller Überforderung die Haftung für einen Kredit des Mannes sittenwidrig und damit nichtig ist. Zumindest gelte das, wenn die Frau die Bürgschaft allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Gatten und nicht etwa aus eigenem wirtschaftlichen Interesse an dem Unternehmen unterschrieben hat.

Im ersten Verfahren ging es um Kredite von rund 615.500 EUR für die Gründung eines Unternehmens. Die 51-jährige Frau des Unternehmers bürgte in Höhe von 153.400 EUR. Der BGH versagte der Bürgschaft ihre Rechtsverbindlichkeit, obwohl der Frau in dem Betrieb eine recht gut dotierte Arbeitsstelle als Büroleiterin zugesagt war. Das von der Bank vorgebrachte wirtschaftliche Eigeninteresse war für den BGH nicht für entscheidend, denn die Existenzgründung sei von vornherein unrealistisch und damit zum Scheitern verurteilt gewesen. Das vergleichsweise geringe Gehalt, dass die Ehefrau tatsächlich erhielt, hätte nicht einmal für die Zinsen gereicht. Zudem habe sie wegen ihres fortgeschrittenen Alters geringe Aussichten auf einen anderen Arbeitsplatz gehabt.

Im zweiten Fall hatte eine Verkäuferin bei der Umschuldung von Gesellschaftsverbindlichkeiten ihres Mannes das Darlehen - mit ihm zusammen - und im eigenen Namen beantragt. Der BGH hielt die Frau - entgegen der Formulierung im Kreditvertrag - jedoch nicht für eine echte Mitschuldnerin. Weil es ausschließlich um eine Absicherung der Umschuldungsmaßnahme gehe, an der die Frau kein unmittelbares wirtschaftliches Interesse habe, handle es sich ebenfalls um eine Bürgschaft. Auch hier hätte das Arbeitseinkommen der Frau nicht einmal für die Zahlung der Zinsen des Kredits über rund 180.000 EUR gereicht. Daher erklärte der BGH diese Bürgschaft ebenfalls für sittenwidrig.

Fazit: Wir raten Ihnen im Falle einer Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft in vergleichbaren Fällen dringend, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, der zunächst die Erfolgsaussichten einer erfolgreichen Abwehr gegen die Forderungen der Bank prüft und sodann die weiter erforderlichen Schritte für Sie einleitet.

Bearbeiter: Rechtsanwalt Dr. h.c. Heimbürger, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht

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