(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wird ständig durch Urteile der Strafgerichte näher bestimmt. Zur Zeit beträgt die Wertgrenze durch Bestimmung der Strafgerichte etwa 1.300,00 bis 1.500,00 EUR. Diese Wertgrenzen sind jedoch fließend, da es sich hierbei um eine von der wirtschaftlichen Entwicklung abhängige Größe handelt.
Ist also bei dem Unfall wegen dem gegen den Betroffenen wegen des Verdachts der Verkehrsunfallflucht ermittelt wird, ein Sachschaden an fremden Sachen von 1.300,00 EUR und mehr entstanden, wird die Polizei in der Regel bei der zuständigen Staatsanwaltschaft anregen, dass diese bei dem zuständigen Amtsgericht einen Gerichtsbeschluss gemäß § 111a Abs. 1 StPO
weiteres zum Verkehrsstrafrecht
Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht Dr. h.c. Heimbürger
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