HWPG - Heimbürger & Partner
Rechtsanwälte • Steuerberater
Ein Fahrverbot in Bußgeldsachen kann bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gemäß § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG) bis zu 3 Monaten verhängt werden. Bei einer Verurteilung wegen einer Straftat, die jemand bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrtzeugführers begangen hat, kann ein Fahrverbot bis zu 3 Monaten gemäß § 44 StGB verhängt werden.
Im Falle eines Fahrverbots muss der Betroffene – wenn ihm nicht die Wohltat des § 25 Abs. 2a StVG der 4-Monats-Frist gewährt wurde – bei Rechtskraft der gegen ihn ergangenen Entscheidung seinen Führerschein in amtliche Verwahrung gegen. Nach Ablauf der Zeit des Fahrverbots, welches von einem bis zu drei Monaten dauern kann, darf der Betroffene den Führerschein wieder abholen und dann ab sofort wieder Kraftfahrzeuge führen.
Den Betroffenen ist dringend davon abzuraten, während der Dauer des Fahrverbots Kraftfahrzeuge zu führen, da dies eine Straftat gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG darstellt und mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.
Wichtig: Sollte Ihnen ein Fahrverbot angedroht werden, sei es durch einen Bußgeldbescheid oder einen Strafbefehl sollten Sie dringend einen verkehrsrechtlich versierten Rechtsanwalt konsultieren. Selbst wenn es nämlich trotz aller Bemühungen dem Rechtsanwalt nicht gelingen sollte, das Fahrverbot abzuwenden, so kann der Beginn des Fahrverbots durch entsprechende Taktik zu einem Zeitpunkt gewählt werden, der den Betroffenen so gering als möglich beeinträchtigt, z.B. zu Beginn eines Urlaubs oder einer längeren Geschäftsreise. Dabei kann ein Fahrverbot immer nur zusammenhängend am Stück „abgesessen“ werden.
In unserer heutigen Arbeitswelt ein Fahrverbot bereits zum Verlust des Arbeitsplatzes führen. Daher ist es von höchster Bedeutung umgehend einen Rechtsanwalt aufzusuchen, falls ein Fahrverbot droht. Nur der versierte und spezialisierte Rechtsanwalt kennt die Anforderungen, die heute seitens der Ordnungsämter und Gerichte gestellt werden, um ein drohendes Fahrverbot von dem Betroffenen abzuwenden. Dabei wird immer der Einzelfall geprüft, d.h. ein pauschales Verweisen auf ein dem eigenen Fall ähnliches Gerichtsurteil ist weder für die Ordnungsbehörde noch für das Gericht relevant.
Hier kann es einem verkehrsrechtlich und strafrechtlich versierten Rechtsanwalt gelingen, dass der beiden Verkehrsverstößen zugrunde liegende Vorgang so koordiniert wird, dass beide Fahrverbote gleichzeitig rechtskräftig und damit wirksam werden, der Betroffene also letztlich nur ein Fahrverbot „abzusitzen“ hat.
Im Gegensatz zum Fahrverbot entfällt bei der Entziehung der Fahrerlaubnis die Befugnis des Betroffenen nach Rechtskraft des Urteils oder der behördlichen Entscheidung überhaupt noch Kraftfahrzeuge führen zu dürfen. Man unterscheidet in der Regel zwei Arten von Fahrerlaubnisentziehungen: Einmal durch die Fahrerlaubnisbehörde und zum anderen durch das Gericht.
Die Fahrerlaubnisbehörde entzieht die Fahrerlaubnis zum Beispiel bei Erreichen von 18 Punkten oder mehr im Verkehrszentralregister, das bei dem Kraftfahrtbundesamt in Flensburg geführt wird. Hierbei hat die Fahrerlaubnisbehörde keinen Ermessensspielraum bei der Entziehung. Mit der Entziehung wird grundsätzlich eine Mindestsperre von 6 Monaten angeordnet. Erst nach Ablauf dieser Mindestsperrfrist kann der Betroffene – sofern er die Voraussetzungen für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis erfüllt, eine neue Fahrerlaubnis auf seinen Antrag hin erhalten.
Bei 18 Punkten oder mehr wird zwar die Fahrerlaubnis entzogen. Gleichwohl sollte der Betroffene unverzüglich einen versierten Rechtsanwalt einschalten. Dieser wird die Fahrerlaubnisbehörde anschreiben, Akteneinsicht beantragen und um eine Verlängerung der Frist zur Abgabe der Fahrerlaubnis bitten, die ihm in der Regel auch gewährt wird. Anhand der Führerscheinakte wird der Rechtsanwalt prüfen, ob Sie aufgrund von Versäumnissen der Fahrerlaubnisbehörde so gestellt werden müssen, als ob sie keine 18 Punkte haben.
Im anderen Fall entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis gemäß § 69 Strafgesetzbuch (StGB), wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrtzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrtzeugführers begangen hat, verurteilt wird. Dabei kann die Sperrfrist für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren angeordnet werden, im Ausnahmefall auch für immer, § 69 a StGB.
Dabei gibt es so genannte Regelfälle, in denen der Täter „in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist“:
Bei diesen „Regelfällen“ kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaften häufig bereits im Ermittlungsverfahren, teilweise auch die Polizei unmittelbar nach dem strafrechtlich relevanten Vorfall die Fahrerlaubnis beschlagnahmen bzw. sicherstellen. Auch hier muss unbedingt sofort ein versierter Rechtsanwalt eingeschaltet werden, der unverzüglich prüft, ob eine Wiedererlangung der Fahrerlaubnis bereits im Ermittlungsverfahren möglich und wahrscheinlich ist.
Nicht lange zögern, sondern sofort einen versierten Rechtsanwalt aufsuchen und vor allem gilt der Grundsatz: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!
Rechtsanwalt Dr. h.c. Heimbürger, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Strafrecht
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