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Rechtsanwälte • Steuerberater
Immer wieder kommt es vor, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses von den Arbeitsgerichten schon deshalb für unwirksam erklärt wird, weil sie nicht den formalen Anforderungen entspricht. Dies ist besonders ärgerlich, weil der Fehler leicht zu vermeiden gewesen wäre und doch in seinen Auswirkungen „teuer“ ist.
Im Falle einer fristlosen verhaltensbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber kann der Formmangel sogar dazu führen, dass die außerordentliche Kündigung nunmehr ausgeschlossen ist, weil die gesetzliche 2-Wochen-Frist zum Ausspruch der Kündigung seit Kenntnis von der Vertragsverletzung des Arbeitnehmers infolge des Mangels nutzlos verstrichen ist.
Das Schriftformerfordernis der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist nur durch Zugang eines vom Kündigenden unterzeichneten Originalschreibens gewahrt. Eine Kündigung per e-mail, Telefax oder Telegramm genügt in keinem Fall.
Soweit ein Stellvertreter des Arbeitgebers die Kündigung erklärt, ist stets eine Originalvollmacht des Arbeitgebers beizufügen, da der Empfänger die Erklärung ansonsten mangels Vollmacht zurück weisen kann. Bei einer Gesellschaft ist auf Vertretungsbefugnis ( besteht Einzelvertretungsmacht ? ) zu achten.
Eine ohne Beachtung der Schriftform erklärte – zum Beispiel mündliche – Kündigung ist nichtig. Dies gilt sowohl für die arbeitgeberseitige als auch für die arbeitnehmerseitige Kündigung. Sollte also der Arbeitnehmer mit den Worten „mich siehst Du nicht wieder“ den Arbeitsplatz verlassen wollen, so sollte der Arbeitgeber ihn anhalten, zuvor eine schriftliche Kündigung zu unterzeichnen. Anderenfalls sollte vorsichtshalber eine Kündigung durch den Arbeitgeber nachgeschoben werden.
Aus der Erklärung muss der unbedingte Wille hervorgehen, durch diese das Arbeitsverhältnis zu beenden. Das Wort „Kündigung“ muss weder in der Überschrift noch im Text der Erklärung enthalten sein. Zur Klarstellung und um Mißverständnissen vorzubeugen empfiehlt sich jedoch die Verwendung des Wortes „Kündigung“ bereits in der Überschrift.
Soweit die Kündigung außerordentlich fristlos erfolgt, ist hierauf hinzuweisen. Im Übrigen ist die Angabe eines konkreten Beendigungszeitpunktes nicht erforderlich. Es genügt vielmehr die Angabe, das Arbeitsverhältnis werde zum „nächstmöglichen Zeitpunkt“ beendet. Hier ist jedoch für Arbeitgeber Vorsicht angezeigt, da die über den Beendigungszeitpunkt hinausgehende Beschäftigung des Arbeitnehmers unter Umständen zur Annahme eines neuen Arbeitsverhältnisses führen kann.
Ein Kündigungsgrund muß in der Erklärung grundsätzlich nicht angegeben werden. Hiervon ist aus prozeßtaktischen Gründen in jedem Fall auch dringend abzuraten, da sich der Arbeitgeber hierdurch unnötig binden würde und ein Ändern der Verteidigungsstrategie im Kündigungsschutzverfahren erschweren würde.
Die Kündigungserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Erst mit dem Zugang der verkörperten Erklärung beim Empfänger treten die rechtlichen Wirkungen ein. Gegebenfalls kommt es daher darauf an, dass der Zeitpunkt des Zugangs bewiesen werden kann.
Einschreiben mit Rückschein haben dabei den Nachteil, dass sie, wenn der Postbote niemanden antrifft, bei Nichtabholung durch den Empfänger innerhalb der Lagerfrist an den Absender zurückgesandt werden. Sie sind dann nicht zugegangen!
Daher sind grundsätzlich Einwurf-Einschreiben vorzuziehen. Diese haben allerdings wiederum den Nachteil, dass der Postbote hier lediglich vermerkt, dass das Schreiben zugestellt wurde, nicht aber ob der Briefkasten möglicherweise allgemein zugänglich ist oder gar lediglich ein Hausbriefkasten bestand, so dass der Brief durch Unbefugte entnommen werden könnte oder ob er möglicherweise wegen Überfüllung nur auf die Briefkastenanlage gelegt wurde oder dergleichen. Dies kann im Einzelfall zur Nicht-Beweisbarkeit des Zugangs der Kündigungserklärung führen.
Die sicherste Methode, eine Kündigung zuzustellen, ist die Übergabe im Betrieb gegen Empfangsbestätigung oder die Übergabe durch einen Boten, der gegebenenfalls auch bezeugen kann, dass die Kündigung in dem übergebenen Kuvert enthalten war (bei dem Boten sollte es sich aber nicht um den Arbeitgeber selbst oder den Geschäftsführer der Arbeitgeber-Gesellschaft handeln, da diese als Zeugen nicht in Betracht kommen. Auch die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher kommt zwar generell in Betracht, wird aber aufgrund der Arbeitsüberlastung der meisten die Gerichtsvollzieher wegen der Eilbedürftigkeit der Erklärung regelmäßig nicht zu empfehlen sein.
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