HWPG - Heimbürger & Partner
Rechtsanwälte • Steuerberater

español deutsch

 

 
DAV Mitglied

Grenzwert für nicht geringe Einfuhrmenge der Droge Crystal-Speed durch Bundesgerichtshof (BGH) gesenkt

Der BGH hat mit Urteil vom 03.12.2008 - 2 StR 86/08 festgelegt, dass, wer mit Methamphetamin handelt, kann künftig bereits dann den Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge» erfüllen, wenn er 5 g Methamphetaminbase oder rund 6,2 g Methamphetaminhydrochlorid einführt. Der Zweite Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat den Grenzwert für die als Crystal Speed, Ice oder Shabu bekannte Droge unter Verweis auf neuere wissenschaftliche Erkenntnisse über das hohe Suchtpotential des Methamphetamins und die gesundheitlichen Folgen des Konsums entsprechend herabgesetzt. Auch die weiteren vier Strafsenate des BGH hatten zuvor auf eine entsprechende Anfrage der Neufestsetzung des Grenzwertes zugestimmt beziehungsweise an früherer entgegenstehender Rechtsprechung nicht festgehalten.

Die Vorinstanz, das Landgericht Frankfurt hatte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens den Grenzwert für die nicht geringe Menge Methamphetamin mit 5 g Methamphetaminhydrochlorid angenommen und deshalb den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Es ist hierbei bewusst von der bisherigen Rechtsprechung des BGH abgewichen, der durch zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2001 die Grenze bei 30 Gramm Methamphetaminbase oder 35 Gramm Methamphetaminhydrochlorid gezogen hatte. Das Landgericht Braunschweig hatte allerdings bereits 1993 die nicht geringe Menge bei 10 g Methylaminorex-Base angenommen.

Der BGH hat den Grenzwert gesenkt

Der Zweite Strafsenat des BGH hat im Verfahren über die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft nach Anhörung von zwei Sachverständigen nunmehr den Grenzwert der nicht geringen Menge in Abweichung von dieser bisherigen Rechtsprechung auf 5 Gramm Methamphetaminbase oder rund 6,2 Gramm Methamphetaminhydrochlorid festgesetzt und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Frankfurt zurückverwiesen. Wegen verschiedener Rechtsfehler bei der Prüfung und Anwendung der strafschärfenden Vorschriften über den bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln hat der BGH jedoch auf die Revision des Angeklagten den Schuldspruch teilweise geändert und im Übrigen seine Revision als unbegründet verworfen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat er das Urteil insgesamt aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen.

Fazit:

Aufgrund der durch den BGH vorgenommenen drastischen Senkung des Grenzwerts der sogenannten „nicht geringen Menge“ sind die Verbrechenstatbestände des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, der Herstellung, Abgabe oder des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtmG, sowie der Tatbestand des unerlaubten Einführens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtmG, sowie des § 30a BtmG viel eher erfüllt, als dies bislang der Fall war. Sollte gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein, gilt in besonderem Maße zunächst zu Schweigen und einen versierten Verteidiger mit seiner Verteidigung zu beauftragen.

Bearbeiter:

Dr. h.c. Thomas Heimbürger, Fachanwalt für Strafrecht.

zurück zurück  zum Seitenanfang zum Seitenanfang  Druckansicht Druckansicht

HWPG • Berliner Allee 51 - 53 • 40212 Düsseldorf • Telefon: +49 (211) 86 32 60-0 • Telefax: +49 (211) 86 32 60-29 • E-Mail: info@hwpg.de