Zur Haftungsquote bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen hier konkret: 160 km/h, statt 130 km/h. Der Senat führte in den Entscheidungsgründen u.a. wie folgt aus:
Bei der Abwägung im Rahmen des § 17 I StVG war auf Seiten der Beklagten ein schuldhafter Verstoss gegen § 7 V StVG sowie die Betriebsgefahr des von ihm geführten Sattelzug zu berücksichtigen.
Der Beklagte hat einen Fahrstreifenwechsel von der rechten auf die linke Fahrspur der Autobahn vollzogen, ohne dass eine Gefährdung des von hinten mit hoher Geschwindigkeit auf der linken Fahrspur herannahenden Klägers, ausgeschlossen war. Der Spurwechsel fand so knapp vor dem Kfz des Klägers statt, dass dieser bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit sein Kfz nicht mehr so weit herunter bremsen konnte, dass er eine Kollision mit dem Sattelzug hätte verhindern können. Die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs bewertet der Senat des OLG Hamm mit 20%.
Urteil des OLG Hamm vom 25.11.2010, Az I-6 U 71/10
Rechtsanwalt Dr. h.c. Thomas Heimbürger, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Strafrecht
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