Das Aufheben oder Umlagern eines Handys oder Autotelefons während der Fahrt in einem Kraftfahrtzeug erfüllt nicht den Tatbestand der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons nach § 23 Abs. 1 a Straßenverkehrsordnung (StVO)., so das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 05.10.2006. Das Gericht führt in seinem Beschluss aus, dass es nach dem Wortlaut dieser Vorschrift dem Fahrzeugführer untersagt sei, ein Mobiltelefon zu benutzen, wenn es hierfür aufgenommen oder gehalten werde.
Schon nach seinem Wortsinn erfordere der Begriff der Benutzung, dass die Handhabung des Mobiltelefons einen Bezug zu einer der Funktionen des Geräts aufweise. Nicht das Aufnehmen und Halten des Mobiltelefons als solches werde durch die Vorschrift des § 23 Abs. 1 a StVO untersagt, sondern wie das zweckgerichtete Tatbestandsmerkmal "hierfür" verdeutliche allein dessen „bestimmungsgemässe Verwendung“. Es bedürfe daher laut dem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf im vorliegenden Fall keiner Erörterung, inwieweit neben dem Führen von Telefongesprächen und den in der Gesetzesbegründung beispielhaft genannten weiteren Bedienfunktionen wie das Versenden von Kurznachrichten, Anwählen, etc. von dem Benutzungsverbot des § 23 Abs. 1a StVO erfasst würden.
Was im Einzelnen unter dem Begriff der „Benutzung“ eines Mobil- oder Autotelefons zu verstehen ist, bleibt weiter umstritten. Allerdings eröffnen sich zahlreiche Verteidigungsansätze für den versierten Verteidiger einem Bußgeldverfahren. Beispielsweise ist die Benutzung einer Kamera, oder eines Funkgeräts im Fahrzeug erlaubt. Demnach kann es sinnvoll sein, sich gegen den Vorwurf des § 23 Abs. 1a StVO zu verteidigen. Immerhin wird der Verstoß mit einem Regelbußgeld von 40,00 EUR und der Eintragung eines Punktes im Verkehrszentralregister sanktioniert. Dabei kann das Regelbußgeld bei Voreintragungen auch empfindlich erhöht werden. Die Eintragung eines Punktes kann die Tilgung von Voreintragungen verhindern, oder gar bei einem Punktestand von 17 Punkten zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen.
| zurück | |
zum Seitenanfang | |
Druckansicht |