HWPG - Heimbürger & Partner
Rechtsanwälte • Steuerberater
Für den Arbeitnehmer ergeben sich aus der Insolvenz des Arbeitgebers vielfältige Fragen. Zum Einen betreffen diese Fragen das Bestehen des Arbeitsverhältnisses selbst. Denn häufig wird in zeitlichem Zusammenhang mit der Insolvenzantragstellung oder der Verfahrenseröffnung eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen oder ein Aufhebungsvertrag angeboten. Daneben aber stellen sich auch immer wieder Fragen zu den entstehenden Lohnansprüchen, bzw. der Insolvenzsicherung (Insolvenzgeld), bestehenden Urlaubsansprüchen, zur Freistellung durch den Arbeitgeber oder den Insolvenzverwalter, zur betrieblichen Alterssicherung, pp.
Die Beantwortung dieser Fragen erfordert eingehende Kenntnisse sowohl des Arbeitsrechts als auch des Insolvenzrechts und bedarf daher in aller Regel der Beratung durch einen auf beiden Gebieten versierten Rechtsanwalt. Die nachfolgenden Ausführungen können naturgemäß nur einen ersten Einblick in die Problemstellungen bieten, denen sich der mit der Insolvenz des Arbeitgebers konfrontierte Arbeitnehmer gegenüber sieht.
Ja, die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes wird durch das Insolvenzverfahren nicht berührt. Soweit die übrigen Voraussetzungen der Anwendbarkeit auf das Arbeitsverhältnis vorliegen, bedarf die Kündigung also weiterhin der sozialen Rechtfertigung.
Oftmals wird jedoch im Zusammenhang mit der Insolvenzantragstellung oder der Verfahrenseröffnung ein Beschluss gefasst, den Betrieb vollständig einzustellen. Darin wird regelmäßig ein betriebsbedingter Kündigungsgrund zu sehen sein, der (weil alle Mitarbeiter gekündigt werden) eine Sozialauswahl erübrigt. Dies ist aber keineswegs immer der Fall. Der Insolvenzverwalter wird vielmehr oftmals bemüht sein, das Unternehmen zugunsten der Insolvenzmasse eine Zeit lang fortzuführen und/oder es im Wege der „übertragenden Sanierung“ auf einen Erwerber zu übertragen. In einem solchen Fall besteht in der Insolvenz selbst jedenfalls kein Kündigungsgrund.
Tip: Insolvenzverwalter neigen dazu, die Aussichten für eine „übertragende Sanierung“ bei Verhandlungen mit dem Betriebsrat und gegenüber den Mitarbeitern „schwarz zu malen“. Denn oftmals besteht bereits ein ernsthafter Interessent, der jedoch für einen Kauf zur Bedingung macht, dass der Personalstamm zuvor drastisch reduziert wird. Nicht selten handelt es sich bei diesem Interessenten um eine andere Kapitalgesellschaft, hinter der jedoch dieselben Personen stehen, wie hinter der ursprünglichen insolventen Arbeitgeber-Gesellschaft.
Nein. Gleichgültig durch wen die Kündigung ausgesprochen wird: Personen mit Sonderkündigungsschutz, wie Schwerbehinderte, Mütter im Mutterschutz, Wehrpflichtige, Betriebsräte, pp.) können nur nach den hierfür vorgesehenen Regelungen gekündigt werden.
Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht bleibt der bisherige Arbeitgeber grundsätzlich auch zuständig für die Erklärung der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.
Im Insolvenzeröffnungsverfahren kann das Amtsgericht jedoch einstweilige Regelungen treffen.
Hierzu gehört die Möglichkeit, dem vorläufigen Insolvenzverwalter schon in diesem Stadium des Verfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners zu übertragen (sog. „starker“ Verwalter). Geschieht dies, so tritt der („starke“) vorläufige Insolvenzverwalter an die Stelle des Arbeitgebers und ist auch befugt, Kündigungen auszusprechen.
Zumeist wird das Gericht jedoch den vorläufigen Insolvenzverwalter nur mit einem Zustimmungsvorbehalt ausstatten (sog. „Zustimmungsverwalter“). D.h. der Schuldner kann nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über sein Vermögen verfügen. In diesem Fall ist auch die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses vom Schuldner (also dem bisherigen Arbeitgeber) auszusprechen, bedarf jedoch zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter.
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt der Insolvenzverwalter dann endgültig in die Rechtsposition des Schuldners ein. Kündigungen können spätestens ab diesem Zeitpunkt wirksam nur noch vom Insolvenzverwalter erklärt werden.
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht für den Insolvenzverwalter die Möglichkeit, mit einer Höchstfrist von drei Monaten zu kündigen. D.h. soweit die reguläre Kündigungsfrist ohnedies unterhalb von drei Monaten liegt, ändert sich durch die Verfahrenseröffnung nichts. Lediglich in den Fällen, in denen die reguläre Frist mehr als drei Monate betragen hätte, wird diese „gekappt“.
Insolvenzgeld ist ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen die Arbeitsagentur. Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers zahlt die Arbeitsagentur den (vollen!) Lohn, längstens für die letzten drei insolvenzbedingt nicht bezahlten Monate.
Voraussetzungen sind:
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