Im Zusammenhang mit Krise und Insolvenz von Unternehmen und Privatpersonen sind vielfältige strafrechtliche Aspekte zu beachten. Die oftmals zu beobachtende „Sorglosigkeit“ gerade von geschäftsführenden Organen juristischer Personen in Krisensituationen führt immer öfter zu einem Einschreiten durch die Staatsanwaltschaften.
Bekannt geworden sind gerade in jüngerer Zeit spektakuläre Fälle, wie der des Geschäftsführers der Maxfield GmbH und Ehemann der Werbeikone Verona Pooth (vormals Feldbusch), Franjo Pooth. Diesem wirft die Staatsanwaltschaft u.a. Insolvenzverschleppung (§§ 64 Abs1, 84 Abs.1 Ziff.2 GmbHG) vor.
Daneben bestehen diverse weitere Straftatbestände, die mit zum Teil empfindlichen Strafandrohungen bewehrt sind. Der Geschäftsführer einer Gesellschaft in der Krise ist daher gut beraten, bei ersten Anzeichen einer Krise anwaltliche Hilfe auch mit Hinblick auf eine eventuelle strafrechtliche Verantwortung zu suchen.
Hierzu benötigt jedoch auch der Anwalt besonderes Spezialwissen. Selbst Fachanwälte für Strafrecht verfügen oftmals nicht über das zur Rechtsberatung bzw. Verteidigung von Geschäftsführern bezüglich Insolvenzstraftaten erforderliche Fachwissen im insolvenzrechtlichen Bereich. Zugleich fehlen den insolvenzrechtlich orientierten Rechtsanwälten zumeist die für die Strafrechtsberatung bzw. Strafverteidigung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen.
Darüber hinaus benötigt der Rechtsanwalt, der den Geschäftsführer in der Krise (insolvenz-) strafrechtlich berät, eingehende Kenntnisse auch der hiermit in Zusammenhang stehenden Fragen des Sozialversicherungs- und des Steuerrechts. Bei der Auswahl einer Anwaltskanzlei ist also darauf zu achten, dass diese über besondere Expertise in den vorgenannten Rechtsgebieten verfügt.
Die „klassischen“ Straftatbestände des Insolvenzstrafrechts sind in den §§ 283 bis 283 d des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt:
Bereits diese sind mit erheblichen Strafandrohungen bewehrt. So schreibt das Strafgesetzbuch für den „besonders schweren Fall des Bankrotts“ ein Strafmaß von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vor.
Daneben enthalten Spezialgesetze weitere Straftatbestände, die im Zusammenhang mit der Krise, bzw. Insolvenzreife des Unternehmens erfahrungsgemäß häufig (mit-) verwirklicht werden:
Im Einzelnen:
Wegen Bankrott macht sich strafbar, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
oder wer durch eine der vorbezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
Bereits der Versuch ist strafbar.
Auch wer dabei die die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit nicht kennt ist strafbar, soweit die Unkenntnis auf Fahrlässigkeit beruht und / oder die Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit leichtfertig von ihm verursacht wurde.
Objektive Voraussetzung der Strafbarkeit ist jedoch, dass der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
Besonders schwere Fälle des Bankrotts werden nach § 283 a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft. Ein solcher besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter aus „Gewinnsucht“ handelt oder wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.
Mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Strafbar ist dabei bereits, wer zwar ohne Vorsatz aber fahrlässig handelt.
Objektive Voraussetzung der Strafbarkeit ist wiederum, dass der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
Strafbar ist, „wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt.“
Vorsicht: Bereits der Versuch ist strafbar!
Objektive Voraussetzung der Strafbarkeit ist wiederum, dass der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
Nicht nur die Begünstigung eines Gläubigers, sondern auch die Bevorzugung eines einzelnen Schuldners ist strafbar. Denn dies entzieht letztlich der späteren Insolvenzmasse Mittel zur Befriedigung der Gläubiger. Wer daher
Vermögensbestandteile des Anderen, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, mit beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht ist unter Umständen ebenfalls strafbar.
Auch hierbei wird schon der Versuch bestraft.
Voraussetzung f ür die Strafbarkeit ist auch insoweit, dass der „Andere“ die Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
Bei juristischen Personen des Privatrechts, insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG) und eingetragenen Genossenschaften (e.G.) besteht grundsätzlich nur eingeschränkt eine Haftung der hinter der Gesellschaft stehenden Personen, insbesondere der für diese handelnden Organe (Geschäftsführer, Vorstände).
Zum Schutz der Gläubiger gilt aber für die meisten juristischen Personen des Privatrechts, dass das Organ dazu verpflichtet ist, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und/oder der Überschuldung einen Insolvenzantrag einzureichen (Bsp: § 64 Abs.1 GmbHG). Die Antragspflicht bei juristischen Personen ist gewissermaßen als Preis für die beschränkte Haftung zu verstehen.
Die Verletzung dieser Pflicht zieht nicht lediglich Schadensersatzansprüche der ausgefallenen Gläubiger sondern auch erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich.
Die organschaftlichen Vertreter juristischer Personen sind daher gut beraten, sich bei ersten Anzeichen drohender Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung unverzüglich in kompetente juristische Beratung zu begeben. Denn es ist zu beachten, dass es zu den originären Aufgaben eines Insolvenzverwalters im eröffneten Insolvenzverfahren gehört, zunächst den Zeitpunkt der Insolvenzreife festzustellen, da hieran zum einen Anfechtungsansprüche zugunsten der Insolvenzmasse geknüpft sein können und zum anderen Schadensersatzansprüche gegen den organschaftlichen Vertreter zur Insolvenzmasse zu ziehen sein können.
Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass die Gerichtsakten der Insolvenzeröffnungsverfahren juristischer Personen, die mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse nicht zur Verfahrenseröffnung gelangen, von den Insolvenzgerichten routinemäßig an die Staatsanwaltschaft zur Überprüfung möglicher strafrechtsrelevanter Handlungen bzw. Unterlassungen abgegeben werden.
Vielfach werden in der Krise des Unternehmens Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr gezahlt. Dies stellt, soweit hiervon Arbeitnehmerbeiträge zu den Sozialversicherungen betroffen sind, einen Straftatbestand dar.
Zwar handelt es sich im engeren Sinne betrachtet hierbei nicht um einen insolvenzrechtlichen Straftatbestand, da die Insolvenz des Unternehmens keine Voraussetzung der Strafbarkeit darstellt. Jedoch kommt dieses Delikt gerade in Zusammenhang mit Insolvenzverfahren häufig zur Anzeige. Denn lediglich die faktische Unmöglichkeit der Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung lässt diesen Tatbestand entfallen. Soweit also der Unternehmer andere Forderungen noch erfüllt, führt die Nichtabfindung der Beiträge zur Strafbarkeit des Unternehmers, bzw. des Vertretungsorgans.
Hieraus folgt im Übrigen neben der strafrechtlichen Verfolgbarkeit auch eine persönliche Haftung für die vorenthaltenen Beiträge.
Geradezu kennzeichnend für viele Insolvenzverfahren ist, dass bereits ein bis zwei Jahre vor Stellung eines Insolvenzantrages der bisherige Steuerberater, der zuvor auch mit der Buchführung des Unternehmens betraut war, entpflichtet wird oder wegen offener Rechnungen sein Mandat niederlegt. In der Folge ergehen vielfach Steuerschätzungen, die dann nicht angegriffen werden. Letztlich fallen hohe Steuerschulden an, die per Haftungsbescheid der Finanzbehörde dem organschaftlichen Vertreter auferlegt werden können.
Daneben wird er sich wegen Steuerstraftaten zu verantworten haben.
Hier ist daher dem Organ neben einer kompetenten anwaltlichen Beratung und Vertretung dringend anzuraten, steuerliche Beratung zu suchen. Idealerweise wird dies von der beauftragten Kanzlei „gesamtheitlich“ geboten.
Bei der HWPG erfolgt daher die Bearbeitung insolvenzstrafrechtlicher Fälle stets durch ein Team von Experten.
Herr Rechtsanwalt Böhmer, als Insolvenzrechtsspezialist, ist hierbei federführend. Daneben ist jedoch stets auch Herr Rechtsanwalt Dr. h.c. Heimbürger, als Fachanwalt für Strafrecht, beteiligt und, soweit erforderlich, Herr Steuerberater Dipl.-Kfm. Neuhaus.
| zurück | |
zum Seitenanfang | |
Druckansicht |