Eine personenbedingte Kündigung, die damit begründet wird, dass ein bislang sozialversicherungsfrei beschäftigter (Werk-) Student aufgrund überlanger Studiendauer künftig der Sozialversicherungspflicht unterfällt, ist nicht sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs.2 KSchG). Die persönliche Eigenschaft des Arbeitnehmers, sozialversicherungsfreier ordentlicher Studierender zu sein, kann auch nicht im Wege arbeitsvertraglicher Vereinbarung zur Grundlage des Arbeitsverhältnisses gemacht werden. Eine infolge des Verlustes der Sozialversicherungsfreiheit ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2007, 2 AZR 731/05)
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