Bei Weitem nicht jede Kündigung eines Arbeitsverhältnisses hat vor den Arbeitsgerichten Bestand. Vielfach können sich Arbeitnehmer mit Erfolg auf den Schutz des bestehenden Arbeitsverhältnisses durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) berufen. Insbesondere ist eine Kündigung im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes nach § 1 KSchG unwirksam, wenn sie nicht sozial gerechtfertigt ist. Dies wiederum ist dann der Fall, wenn ein ausreichender Kündigungsgrund nicht vorliegt oder aber bei betrieblich motivierten Kündigungen ein vergleichbarer anderer Mitarbeiter weiter beschäftigt wird, der aufgrund seiner Sozialdaten weniger schutzwürdig erscheint ( „fehlerhafte Sozialauswahl“).
Beide Ansatzpunkte, die jeweils für sich zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen können, sind Gegenstand unzähliger Einzelfallurteile und infolgedessen für den Arbeitgeber schwer zu überblicken. In der Folge führen Fehler des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung regelmäßig zur Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung durch die Arbeitsgerichte.
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Darüber hinaus bestehen weitere Fallstricke im Zusammenhang mit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, etwa in einem bestehenden besonderen Kündigungsschutz wegen der Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zu einem speziell geschützten Personenkreis. Diese Personen sind regelmäßig – zum Teil ohne dass dem Arbeitgeber ihre Zugehörigkeit zur geschützten Personengruppe überhaupt bekannt ist – nur unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt kündbar. Zum Sonderkündigungsschutz.
Auch formale Fehler können zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen. So hat die Kündigung schriftlich durch den Arbeitgeber zu erfolgen. Der Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitnehmer ist gegebenenfalls vom Arbeitgeber zu beweisen. Zur Form der Kündigung und zum Zugang.
Sollten Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses erhalten, sollten Sie daher in jedem Fall einen arbeitsrechtlich versierten Rechtsanwalt zur Überprüfung der Kündigung hinzuziehen. Dies sollte unverzüglich nach Erhalt der Kündigung geschehen. Denn mit Zugang der Kündigung beginnt eine 3-Wochen-Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Nach Ablauf der Frist kann die Kündigung regelmäßig nicht mehr mit der Kündigungsschutzklage angegriffen werden (!). Nur in engen Ausnahmefällen besteht dann noch die Möglichkeit der nachträglichen Zulassung der an sich verspäteten Klage.
Arbeitgebern, die eine Kündigung auszusprechen beabsichtigen, ist bereits zuvor die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung anzuraten, um ein Unterliegen in einem späteren Kündigungsschutz-Rechtsstreit durch gute Vorbereitung und Fehlervermeidung zu verhindern. Hier ist darauf hinzuweisen, dass Fehler im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt meist nur noch mit erheblichem Kostenaufwand korrigiert werden können. Erfahrene Arbeitgeber wissen, dass ein Kündigungsrechtsstreit Monate dauert und stets die Gefahr besteht, bei Unterliegen entweder den Arbeitnehmer unter „Gesichtsverlust“ weiter beschäftigen zu müssen oder sich dessen – dann freiwilliges – Ausscheiden teuer durch einen Vergleich „erkaufen“ zu müssen.
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