Nach § 17 Abs.1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er
innerhalb von 30 Tagen entlässt.
Fraglich war, an welchen Zeitpunkt die Vorschrift mit dem Wort „entlässt“ anknüpft.
Nach der früher vom Bundesarbeitsgericht vertretenen Auffassung, war dabei auf das Ende des Arbeitsverhältnisses abzustellen. D.h. nach dieser Ansicht war eine Massenentlassungsanzeige nur dann erforderlich, wenn innerhalb von 30 Tagen Arbeitsverhältnisse in entsprechender Anzahl endeten, so dass bei entsprechend versetzten Kündigungsfristen der Mitarbeiter die Anzahl der gleichzeitigen Kündigungserklärungen unbeachtlich wäre. Darüber hinaus genügte nach dieser Rechtsprechung des BAG die Anzeige vor dem tatsächlichen Ende der Arbeitsverhältnisse, so dass zunächst die Kündigungen erklärt werden konnten und die Massenentlassungsanzeige „nachgeschoben“ werden konnte.
Nach dem sogenannten „Junk“-Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus dem Jahr 2005 (EuGHE I 2005,885) ist die vorstehend geschilderte Rechtsprechung inzwischen auch vom BAG aufgegeben worden. „Entlassung“ im Sinne des § 17 KSchG ist also der Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitgeber. Die Massenentlassungsanzeige ist zuvor (ggf. unter Beteiligung des Betriebsrates) zu erstatten.
Eine ohne ordnungsgemäß erstattete Massenentlassungsanzeige ausgesprochene Kündigung ist unwirksam!
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