Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 09.12.2008 entschieden, dass die Neuregelung der Pendlerpauschale ab 2007 verfassungswidrig ist.
Der Gesetzgeber hatte mit Wirkung ab 2007 bestimmt, dass die Fahrtkosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr wie bislang Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen, sondern erst ab dem 21. Entfernungskilometer „zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen“ wie Werbungskosten abgezogen werden dürfen (sog. „Werkstorprinzip“).
Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist nunmehr klar gestellt, dass die Fahrten zur Arbeit kein Privatvergnügen sind, sondern die Aufwendungen hierfür steuerlich zu berücksichtigen sind.
Der Beschneidung von steuerlichen Grundprinzipien allein aus fiskalischen Gründen haben die Richter damit einen Riegel vorgeschoben, der sich wohl auch auf die künftige Gesetzgebung auswirken dürfte.
Steuerpflichtige, die in Ihrer Steuererklärung 2007 bereits die vollen Kilometer angesetzt hatten und von der Kürzung betroffen waren, werden voraussichtlich bereits im 1. Quartal 2009 eine Erstattung zu viel bezahlter Steuern erhalten. Eine dementsprechende Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums an die Finanzämter wird in Kürze erwartet.
Soweit in Ansehung der Gesetzeslage ein Ansatz der ersten 20 Kilometer bei der Einkommensteuererklärung 2007 unterblieben ist oder der Ansatz schlichtweg vergessen wurde, sollte die Berücksichtigung jetzt beantragt werden. Der entsprechende Steuerbescheid ist dann durch das Finanzamt von Amts wegen zu ändern.
Für alle Steuerpflichtigen, die bislang noch keine Einkommensteuererklärung 2007 abgegeben haben, kann es sich lohnen, dieses noch nachzuholen. Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts ergeben sich bei normal Berufstätigen (tägliche Fahrt zur Arbeitsstätte) alleine durch die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in der Regel bereits ab einer einfachen Entfernung von 14 Kilometern Werbungskosten, die über dem jedem Arbeitnehmer gewährten Pauschbetrag von € 920 liegen.
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