HWPG - Heimbürger & Partner
Rechtsanwälte • Steuerberater
Ab diesem Zeitpunkt tritt eine Ablaufhemmung hinsichtlich der Tilgungsfrist von Eintragungen im Verkehrszentralregister ein. Diese tritt zukünftig auch ein, wenn eine neue Tat vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen wird und bis zum Ablauf der Überliegefrist zu einer weiteren Eintragung führt. Die Überliegefrist wird dabei von bislang 3 Monaten auf nunmehr 1 Jahr verlängert.
Welche Konsequenz ergibt sich hieraus?
Die bislang mögliche Verzögerung des Bußgeldverfahrens bzw. Strafverfahrens so lange, bis etwaige Voreintragungen im Verkehrszentralregister gelöscht waren, scheidet ab dem 01.02.2005 aus.
Was ist zu tun, wenn ich Voreintragungen im Verkehrszentralregister habe und bereits ein Bußgeldverfahren gegen mich läuft, oder ich gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt habe?
Sie sollten von einem verkehrsrechtlich versierten Verteidiger prüfen lassen, ob die Weiterverfolgung des Bußgeldverfahrens im Hinblick auf die noch mögliche Tilgung von Voreintragungen erfolgreich sein kann. Sollte die nicht der Fall sein, besteht dennoch immer die Möglichkeit, dass ein Bußgeldverfahren eingestellt wird, oder beispielsweise ein Fahrverbot von dem Betroffenen abgewendet werden kann! Ein versierter Verteidiger wird immer bei Mandatsannahme einen Verkehrszentralregisterauszug für Sie beantragen, um zu prüfen, ob Voreintragungen bestehen.
Rechtsanwalt Dr. h.c. Heimbürger, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht
Ein Fahrverbot für Raser kann nur in seltenen Ausnahmefällen aufgehoben oder verkürzt werden. Das belegt wiederum ein Beschluss des Koblenzer Oberlandesgerichtes (OLG). Demnach kann es Ausnahmen nur bei einer außergewöhnlichen Härte wie etwa beim drohenden Verlust der beruflichen Existenz geben.
Das OLG forderte nach der Beschwerde einer Staatsanwaltschaft ein Amtsgericht auf, bei einem Autofahrer zu prüfen, ob er bei einem Fahrverbot seine Arbeit verlieren würde. Andernfalls könne dies nicht verkürzt werden. Der Mann hatte auf einer Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 67 Stundenkilometer überschritten. Die Bußgeldstelle setzte eine Regelgeldbuße von 275,00 Euro und ein Fahrverbot von 2 Monaten fest. Hinzu kam die Eintragung von vier Punkten in Flensburg. Der Fahrer legte Widerspruch ein mit der Behauptung, er sei beruflich auf den Führerschein angewiesen. Das Amtsgericht wollte dem Fahrer entgegenkommen. Es halbierte das Fahrverbot auf einen Monat und verdoppelte zum Ausgleich die Geldbuße.
Das Oberlandesgericht machte diesen in der Praxis häufigen Handel aber nicht mit. Ein Autofahrer müsse bei einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung den Denkzettel tatsächlich spüren, betonten die Koblenzer Richter. Bloße berufliche Nachteile oder Unannehmlichkeiten reichten für eine Verkürzung des Fahrverbots nicht aus.
Fazit: Wer aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder anderer Verkehrsdelikte mit einem Fahrverbot rechnen muss, sollte sofort einen versierten Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragen. Der Verteidiger wird Akteneinsicht schon bei der Behörde nehmen und versuchen, bereits im ordnungsbehördlichen Verfahren die Bußgeldstelle von einer Aufhebung oder einer Verkürzung des Fahrverbots zu überzeugen. Möglich ist auch die Beschränkung eines Fahrverbots z.B. auf die alte Klasse I, jetzt Klasse A bzw. A1, wenn der Verkehrsverstoß mit einem Motorrad begangen wurde. Stimmt die Ordnungsbehörde einer solchen Beschränkung des Fahrverbots zu, dann darf der Betroffene während des Fahrverbots weiterhin Fahrzeuge der alten Fahrerlaubnisklasse III, jetzt Klasse B führen.
Rechtsanwalt Dr. h.c. Heimbürger, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht
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