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Pflichtverteidigungen

Welche Voraussetzungen müssen für die Beiordnung als Pflichtverteidiger erfüllt sein?

Das Gesetz nennt in § 140 der Strafprozessordnung (StPO) die Fälle, in denen eine sogenannte "notwendige Verteidigung" gegeben ist. Dies sind zugleich die Fälle, in denen der Angeklagte einen sog. Pflichtverteidiger zur Seite gestellt bekommt, falls er sich nicht selbst einen Rechtsanwalt als Verteidiger (den sog. Wahlverteidiger) gesucht hat oder einen Strafverteidiger nicht bezahlen kann.

Dies sind im wesentlichen Fälle, in denen ein Angeklagter sich seit mindestens drei Monaten in Haft befindet, in denen die Anklage nicht zum Amtsgericht sondern zum Landgericht, also große Strafkammer, Wirtschaftsstrafkammer oder Schwurgericht erhoben worden ist, und Fälle, bei denen dem Angeklagten nicht nur ein Vergehen sondern ein Verbrechen wie z.B. ein Raub zur Last gelegt wird.

Derartige im Einzelnen in § 140 Absatz 1 StPO geregelte Fälle sind eindeutig. Entweder hat ein Angeklagter Anspruch auf die Beiordnung eines von der Staatskasse bezahlten Verteidigers als Pflichtverteidiger oder eben nicht.

Schwieriger wird es, wenn zwar keine der Voraussetzungen des ersten Absatzes von § 140 StPO vorliegt, aber dennoch wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder weil der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann, ein Pflichtverteidiger vom Gericht zu bestellen ist. Die Gerichte gehen mit der Bestellung von Pflichtverteidigern in diesen Fällen äußerst zurückhalten vor. Wir helfen Ihnen auch hierbei.

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