Die exzessive private Internetnutzung während der Arbeitszeit mit dem betrieblichen Rechner stellt regelmäßig einen Grund zur verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch ohne vorhergehende Abmahnung dar. Gleiches gilt für den Besuch von Internetangeboten pornographischen oder politisch extremen Inhalts.
Ein ausdrückliches Verbot der privaten Internet-Nutzung ist hierfür grundsätzlich nicht erforderlich.
Zu beachten ist jedoch, dass ohne ein grundsätzliches Verbot der privaten Internet-Nutzung die Überwachung des Datenverkehrs auch des betrieblichen Rechners einen Eingriff in Persönlichkeitsrechte des Mitarbeiters darstellen kann. Ein mittels eines solchen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers gewonnenes Verbindungsprotokoll kann im gerichtlichen Kündigungsschutzverfahren gegebenenfalls einem Verwertungsverbot unterliegen.
Es ist Arbeitgebern daher anzuraten, die Internetnutzung grundsätzlich – auch in geringfügigem Umfang – zu untersagen.
Eine Regelung unterliegt ggf. der betrieblichen Mitbestimmung !
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