HWPG - Heimbürger & Partner
Rechtsanwälte • Steuerberater
Zunächst ein einleitender Beispielsfall um die Bedeutung des Punktesystems aufzuzeigen:
Sie werden als Fahrer eines Pkw am 01.11.2007 auf der Autobahn A 3 mit einer Geschwindigkeit abzüglich der Toleranz des Messgeräts von 141 km/h geblitzt. Erlaubte Geschwindigkeit an diesem Abschnitt der Autobahn ist 100 km/h.
Da Sie auf der Autobahn nicht angehalten werden, erhalten Sie einige Wochen später ein Anhörungsschreiben der Bezirksregierung Köln. Darin wird Ihnen vorgeworfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Toleranz um 41 km/h überschritten zu haben.
Nun stehen Sie vor der Frage, wie Sie sich verhalten sollen.
Regel Nr. 1 lautet in Bußgeldsachen und Strafsachen: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“.
Die Sanktionen des Bußgeldkatalogs bei dieser Geschwindigkeitsüberschreitung lauten:
Wie lautet die einzig richtige Hilfestellung? Rufen Sie einen im Bußgeldverfahren versierten Rechtsanwalt an, der die Verteidigung übernehmen soll!
Wie verfahren wir in unserer Kanzlei wenn wir mit dieser Sachlage konfrontiert werden?
Zunächst bitten wir Sie um Übersendung des Anhörungsbogen, Unterzeichnung einer Strafprozeßvollmacht, einem Formular für die Einholung eines Verkehrszentralregisterauszugs und einen Mandantenfragebogen. Auf letzterem werden die Kontaktdaten des Mandanten, sowie die Daten Ihrer Rechtsschutzversicherung eingetragen.
Diese Unterlagen haben wir als PDF-Dokumente vorbereitet und können sie per E-Mail oder Fax sofort an Sie übersenden. Der Vorteil für Sie liegt auf der Hand: Sie müssen nicht sofort in die Kanzlei zu einer Besprechung kommen, sondern können im Idealfalle von Ihrem Arbeitsplatz aus die für uns relevanten Dokumente ausfüllen bzw. unterzeichnen und an uns zurücksenden. Dies spart Zeit und ermöglicht uns ein schnelles Tätigwerden für Sie!
Nach Erhalt der Unterlagen bestellen wir uns zunächst als Verteidiger und fordern die Bußgeldbehörde auf, uns Akteneinsicht zu gewähren und hierbei insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:
Zugleich schreiben wir das Kraftfahrtbundesamt in Flensburg (Verkehrssünderkartei)an und bitten um Erteilung eines Registerauszugs für unseren Mandanten. Dieser wird uns im Regelfall noch vor der Akte der Bußgeldbehörde übersandt.
Aufgrund des Auszugs gehen wir wie folgt vor:
Haben Sie Voreintragungen bis zu 8 Punkten im Verkehrszentralregister, dann raten wir Ihnen dringend ein sogenanntes Aufbauseminar bei einer Fahrschule durchzuführen. Hierfür wird ein Punkteabzug von 4 Punkten gewährt.
Haben Sie 9 – 13 Punkte im Verkehrszentralregister, sind Sie in der Regel bereits verwarnt worden und auf die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar hingewiesen worden sein. Dann fragen wir Sie, ob Sie bereits an einem Aufbauseminar, A-SP-Seminar zum Punkteabbau teilgenommen haben. Falls nein, raten wir ihnen dringend hierzu. Wie läuft ein solches Seminar ab? Der Seminarumfang beträgt 4 Sitzungen zu jeweils 135 Minuten. Zum Abschluss erfolgt eine Testfahrt 45 Minuten mit einer Fahrzeit von 30 Minuten. Keine Sitzung darf versäumt werden, sonst wird keine Teilnahmebescheinigung erteilt.
Haben Sie bereits 14-17 Punkte im Verkehrszentralregister fragen wir ihn, ob er das angeordnete Aufbauseminar absolviert hat und ob er auch schon freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen hat. Letzteres wird gern übersehen, denn erst dann werden dem Mandanten 2 Punkte abgezogen.
Bei Voreintragungen werden wir in der Regel schon aus diesem Grunde die Bußgeldsache „offen“ halten, das heißt verhindern, dass ein etwaiger Bußgeldbescheid wirksam wird, in dem wir Einspruch hiergegen einlegen.
Denn bei einem Punktestand von 18 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde noch einen Ermessensspielraum hätte!
Getilgt werden die Voreintragungen nach 2 Jahren zuzüglich 1 Jahr Überliegefrist. Wenn also eine Eintragung am 1. Dezember 2005 rechtskräftig in das Verkehrszentralregister eingetragen wurde, diese zwar am 1. Dezember 2007 getilgt wird. Diese Eintragung bleibt jedoch bestehen, wenn bis zum 01.12.2008 eine weitere Entscheidung einer Bußgeldbehörde in das Verkehrszentralregister eingetragen worden ist. Allerdings besteht ein Verwertungsverbot für Eintragungen, die sich bereits in der Überliegefrist befinden.
Es sollte nicht vergessen werden, dass auch für Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr geübt wurden, Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen werden, sofern es zu einer rechtskräftigen Verurteilung kommt.
Zum Beispiel werden für folgende Straftaten 7 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen:
Im Bereich des Verkehrsstrafrechts ist es daher auch vorrangiges Ziel der Verteidigers, das das Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingestellt wird und es nicht zu einer Hauptverhandlung kommt, in der es zu einer Verurteilung gekommen kann, die dann die Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister zur Folge haben wird.
In jedem Falle beraten wir unsere Mandanten im Hinblick auf den Punktestand im Verkehrszentralregister, damit eine Gefährdung des Bestandes der Fahrerlaubnis nach Möglichkeit verhindert wird.
Zurück zum Ausgangsfall: Nach Eingang der Bußgeldakte prüfen wir,
ob das Printfoto unseren Mandanten zweifelsfrei als Fahrer des Fahrzeugs zur Tatzeit erkennen lässt;
die Geschwindigkeitsmessung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Hierbei prüfen wir, ob das Messgerät noch eine rechtsgültige Eichung aufweist, das Meßprotokoll keine offensichtlichen Fehler beinhaltet und der Messbeamte über einen gültigen Schulungsnachweis verfügt.
Sollte bereits ein Bußgeldbescheid existieren, prüfen wir, ob dieser unter Beachtung der kurzen Verjährungsfristen des Straßenverkehrsgesetzes, (StVG) erlassen wurde.
Sollten wir der Bußgeldaktehinweise entnehmen können, dass die Messung erfolgreich angefochten werden kann, schreiben wir die Bußgeldbehörde an, und regen an, ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen.
Sofern die Geschwindigkeitsmessung keine offensichtlichen Fehler aufweist, werden wir in unserem Beispielsfall unserem Mandanten mitteilen, dass sich die Verteidigung nunmehr in erster Linie auf die Vermeidung des zu verhängenden Fahrverbots von einem Monat konzentrieren wird.
Nun kommt es darauf an, in Übereinstimmung mit der jeweiligen Rechtsprechung des Oberland des Gerichtes in denen sich die jeweilige Bußgeldbehörde befindet, die Kriterien gemeinsam mit dem Mandanten heraus zu arbeiten, die ein Absehen vom Fahrverbot ermöglichen.
In unserem Beispielsfall wäre zu prüfen die Geschwindigkeitsüberschreitung unseres Mandanten zu verkehrsarmer Zeit beispielsweise in der Nacht oder an einem Sonntag begangen wurde. Weiter ist von Bedeutung, in welcher konkreten Situation sich unser Mandant zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung gefunden hatte. Zu prüfen ist weiter, ob möglicherweise einer der Beifahrer des Mandanten Grund für eine entschuldbare Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gegeben hatte.
Von Bedeutung ist ferner die berufliche und private Situation des Mandanten. Ist dieser beispielsweise als Außendienstmitarbeiter zwingend auf seiner Fahrerlaubnis angewiesen, oder hat er private Angehörige zu pflegen, so läge bereits ein wichtiges Kriterium vor, um die Fahrerlaubnisbehörde davon zu überzeugen, dass sie das ihr zustehende Ermessen dahingehend auswirken, von der Verhängung eines Fahrverbotes ausnahmsweise abzusehen.
An dieser Stelle soll deutlich gemacht werden, dass sowohl die Fahrerlaubnisbehörden, als auch die einzelnen Amtsgerichte aufgrund einer sich immer weiter auf der schaffenden Judikatur zulasten des Kraftfahrers in letzter Zeit immer restriktiver bei der Aufhebung des Fahrverbots werden.
Sollte die Fahrerlaubnisbehörde nicht bereit sein, den Argumenten des Verteidigers zu folgender, und einen Bußgeldbescheid zu erlassen, in dem von der Verhängung eines Fahrverbotes unter angemessener Erhöhung der Geldbuße abgesehen wird, hörte die Bußgeldakte über die zuständige Staatsanwaltschaft - im Beispielsfalle die Staatsanwaltschaft Köln - an das Amtsgericht Köln weitergeleitet. Dort beginnt die zweite Station der Verteidigung des Mandanten. Der Verteidiger wird Kontakt mit dem zuständigen Amtsrichter aufnehmen und mit ihm erwarte man, ob und unter welchen den Bedingungen dieser von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen bereit ist. Die Bereitschaft der Amtsrichter hier zu hängt insbesondere davon ab, inwieweit der zuständige Beamte der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Richters mit der Rechtsbeschwerde vorgeht, oder diese akzeptiert.
Sollte sich der Amtsrichter nicht kooperativ zeigen, so prüft der Verteidiger, ob eine Verzögerung der Entscheidung möglicherweise zu einer Tilgung von Voreintragungen führen kann. Teilweise darf man diesbezüglich sogar auf ein Entgegenkommen des Amtsrichters hoffen, wenn man ihm vor Augen führt, das der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen werden wird, sofern dieser die Akte so langer liegen lässt, bis eine oder mehrere Eintragungen im Verkehrszentralregister zur Löschung anstehen. Hier zeigt sich das Verhandlungsgeschick des Verteidigers.
Sollte der Amtsrichter kein einsehen haben, und auf der Durchführung einer Hauptverhandlung bestehen, so kann es ratsam sein, den einen oder anderen Beweisantrag zu stellen, und den Richter zu zwingen, ein entsprechendes Urteil abzusetzen. Gegen dieses Urteil kann der Verteidiger für seinen Mandanten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Über die Rechtsbeschwerde entscheidet letztendlich das zuständige Oberlandesgericht, im Beispielsfalle das Oberlandesgericht Köln. Durch das Rechtsbeschwerdeverfahren wird die Bußgeldsache erheblich verzögert, so dass es bereits hierdurch passieren kann, dass einzelne Eintragungen zur Tilgung anstehen. Des weiteren ist immer die Zweijahresfrist zu beachten, die von den meisten Oberlandesgerichten berücksichtigt wird. Die Zweijahresfrist bedeutet, das die der Verhängung eines Fahrverbots zu Grunde liegende „Besinnungs- und Warnfunktion“ nach Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren nach Regierung des Verstoßes ihren vom Gesetzgeber verfolgten Zweck verliert. Hierbei ist es jedoch wichtig, das der Mandant in der Zwischenzeit nicht wegen einer weiteren Bußgeldangelegenheit verurteilt wird, beziehungsweise es zu einer Eintragung in das Verkehrszentralregister kommt. Denn nur wenn er in der Zwischenzeit beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat, kann es nach Ablauf der Zweijahresfrist zu einem Wegfall des Fahrverbots durch das Oberlandesgericht kommen. Selbst verständlich gilt die Zweijahresfrist bereits im Verfahren vor dem Amtsgericht.
Wenn der Verteidiger nach Prüfung der Bußgeldakte und der näheren Umstände der Messungen und des Mandanten zu der Überzeugung gelangt, dass die Abwendung des Fahrverbots nicht möglich erscheinen wird, so wird er mit dem Mandanten besprechen, wann dieser ein mögliches Fahrverbot unter Inanspruchnahme beispielsweise eines Urlaubs oder der Weihnachtszeit und des Jahreswechsels antreten kann. Die entsprechenden Daten wird der Verteidiger bei der weiteren Verteidigung berücksichtigen und sich hierüber mit dem Mandanten abstimmen.
Die Verteidigung eines Mandanten im Bußgeldverfahren im gehört in die Hände eines nach Möglichkeitsverkehrs und strafrechtlich versierten Verteidiger. Im günstigsten Fall wird der Verteidiger bereits unmittelbar nach Kenntnis des Vorwurfs beauftragt. Der Punktestand im Verkehrszentralregister muss bei der Verteidigung immer mitberücksichtigt werden.
| zurück | |
zum Seitenanfang | |
Druckansicht |