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Blutentnahme bei Verdacht auf Trunkenheit im Verkehr ohne richterliche Anordnung kann zu einem Beweisverwertungsverbot führen!

Das Problem

Wenn Sie als Führer eines Kraftfahrtzeugs oder sonstigen Fahrzeugs im Straßenverkehr im Rahmen einer Polizeikontrolle angehalten werden, können körperliche Untersuchungen bei Verdachtsmomenten wegen des Fahrens unter dem Einfluss berauschender Substanzen, beispielsweise also Alkohohl oder Betäubungsmittel durch einen Richter angeordnet werden. Ziel dieser Untersuchungen ist es, den Beweis dafür zu erbringen, dass Sie unter dem Einfluss von Alkohol bzw. Betäubungsmitteln am Straßenverkehr teilgenommen haben. Die so erlangten Beweismittel haben eine zentrale Bedeutung für die Ahndung einer Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Strafgesetzbuch (StGB) oder für das Fahren unter Drogen,- oder Alkoholeinfluss § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) sowie für das verwaltungsrechtliche Führerscheinverfahren (Entzug der Fahrerlaubnis, Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU) – auch als „Idiotentest“ bezeichnet oder einer Fachärztlichen Untersuchung.

Die Ermächtigungsgrundlage die die körperlichen Untersuchungen regelt, wird häufig verletzt. In der Praxis werden Blutproben-Entnahmen, in der Regel durch die Polizei angeordnet, ohne den Richtervorbehalt zu beachten.

Dabei regelt § 81a Strafprozessordnung (StPO), dass eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden darf, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. Weiter heißt es dort aber auch, dass die Anordnung dem Richter vorbehalten ist, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen, also der Polizei zusteht.

Damit wird ein klarer Vorrang der richterlichen Anordnung für diesen körperlichen Eingriff festgelegt. Trotzdem sind die ermittelnden Polizeibeamten – wenn sie sich überhaupt Gedanken über den Richtervorbehalt machen - dass „Gefahr im Verzug“ vorläge und ohne den entsprechenden Eingriff der Ermittlungserfolg gefährdet würde.

Diese Begründung ist bereits unzutreffend. Sie widerspricht der Auslegung der Norm des § 81 a StPO, die die richterliche Anordnung zur Regel erklärt und nicht zur Ausnahme. Sie widerspricht weiterhin der Entscheidungspraxis des Bundesverfassungsgerichtes, die davon ausgeht, dass richterliche Anordnungen grundsätzlich zu jeder Tages- und Nachtzeit vorrangig einzuholen sind und daher der Ermittlungserfolg nicht gefährdet ist. Bei der alles entscheidenden Frage, wann Gefahr in Verzug vorliegt und eine richterliche Anordnung ausnahmsweise entbehrlich ist, gibt es zur Zeit unterschiedliche Entscheidungen der Gerichte.

Eine Entscheidung des Landgerichts Flensburg vom 12.03.2008 kommt zu dem Schluss dass ein Verwertungsverbot für Beweismittel dann besteht, wenn eine richterliche Anordnung fehlt und die Voraussetzungen des Gefahr in Verzugs weder vorgelegen hat, noch hinreichend in der Ermittlungsakte dokumentiert ist. Ein Verwertungsverbot bedeutet für den Betroffenen, dass auch wenn sich beispielsweise aus der Ergebnis der Blutanalyse eindeutig der Verdacht ergibt, dass eine Teilnahme am Straßenverkehr mit 2,00 ‰ stattgefunden hat, diese Tatsache nicht zu Lasten des Betroffenen verwertet werden darf. Dies kann unter Umständen zum Freispruch für den Betroffenen führen.

Das Urteil des Landgerichts Flensburg führt zu dieser Problematik aus, dass allein die Tatsache, dass es sich um den Verdacht der Trunkenheit im Verkehr handele und Blutalkohol im Körper nach dem Genuss von Alkohol abgebaut werde, noch nicht rückblickend die Annahme von Gefahr in Verzug begründe. Denn andernfalls wäre die Einbeziehung von Blutprobenentnahmen in die Regelung zur körperlichen Untersuchung von Beschuldigten grundsätzlich überflüssig gewesen. Es müsse stets versucht werden, vor der Durchführung der Blutentnahme einen Richter oder Staatsanwalt zu erreichen.

In seinen Entscheidungsgründen stellt dass Gericht klar, dass der Richtervorbehalt vorrangig sei und nur ausnahmsweise – bei Gefährdung des Ermittlungserfolges – eine Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft oder Polizei zulässig sei. Eine derartige Gefährdung könne aber nur dann angenommen werden, wenn in den Akten dokumentiert sei, dass weder ein Richter noch ein Staatsanwalt zu erreichen gewesen ist. Allein die Tatsache, dass es sich bei dem zu entscheidenden Fall um den Verdacht der Trunkenheit im Verkehr gehandelt habe und Alkohol nach dem Genuss sofort abgebaut werde, ändere daran nichts. Denn ansonsten wäre der Richtervorbehalt in § 81a Strafprozessordnung regelmäßig überflüssig. Im Ergebnis seien die durch die Blutentnahme erlangten Ergebnisse unverwertbar und alle darauf ergangenen Eingriffe aufzuheben.

Fazit:

Die vorliegende, konsequente Entscheidung befasst sich mit einer leider immer wieder auftauchenden Problematik. Wie so oft wurde auch in dem vorliegenden Fall der Richtervorbehalt missachtet und auf den Ergebnissen basierend sollte der Beschuldigte dann verurteilt werden. Diese eklatante Missachtung des rechtsstaatlich ausgeformten, unter Richtervorbehalt gestellten § 81a StPO wurde nach zu Recht mit einem unbedingten Verwertungsverbot geahndet.

Anzumerken ist, dass es in der Rechtsprechung höchst unterschiedlich beurteilt wird, was das Landgericht Flensburg hier entschieden hat. Es wird eine unterschiedliche Abwägung zwischen dem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen und dem Interesse des Staates an der Verfolgung von Straftaten vorgenommen.

Es ist dringend anzuraten, dass die Betroffenen bis zur anwaltlichen Prüfung und gegebenenfalls Vertretung von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und sich sodann eines Fachanwalts für Strafrecht bzw. Fachanwalts für Verkehrsrecht bedienen, um auszuloten, inwieweit ein Verwertungsverbot des rechtswidrig erlangten Beweismittels in Betracht kommt.

Bearbeiter:

Rechtsanwalt Thomas Heimbürger, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Strafrecht, Partner der HWPG

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