Lappalien begründen keinen Sachmangel, der zur Wandlung, also Rückgabe des Neufahrzeugs berechtigt. Das hat das Landgericht Bad Kreuznach in einem Urteil entschieden. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag sei nur dann möglich, wenn entweder eine Pflichtverletzung nachzuweisen sie, oder ein erheblicher Mangel an dem Kraftfahrzeug des Vertragspartners vorliege. Bei kleinen Mängeln sei dies auch bei einem Neuwagen nicht der Fall Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Autokäuferin zurück. Die Klägerin hatte festgestellt, dass bei ihrem Neuwagen die Windschutzscheibe so stark gebogen war, dass im unteren Teil leichte Verzerrungen auftraten. Außerdem sei die Scheibe im unteren Bereich undicht. Dabei blieb es auch, nachdem die Scheibe ausgewechselt worden war. Die Klägerin wollte daher den Wagen zurückgeben. Die wurde jedoch abgewiesen, nachdem sich das Gericht davon überzeugt hatten, dass das Blickfeld der Klägerin durch die Windschutzscheibe nicht beeinträchtigt wurde. Ein erheblicher Mangel hätte allenfalls vorgelegen, so Gericht in seiner Urteilsbegründung, wenn es dadurch zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit gekommen wäre.
Hoffentlich verkehrsrechtsschutzversichert. Auch das von dem Kläger eingeholte Privatgutachten hat das Gericht nicht zu überzeugen vermocht. In diesem Fall haben sich die Richter des Landgerichts Bad Kreuznach sogar selbst hinter das Steuer des Fahrzeugs gesetzt und sich davon überzeugt, dass die von dem Kläger gerügten Mängel nicht gravierend sind. Auch die vom Kläger gerügte Undichtigkeit des Fahrzeugs im Bereich des Spiegelfußes rechtfertigte nach Auffassung der Richter das Rücktrittsverlangen nicht, weil der Beklagte zu keinem Zeitpunkt deren Beseitigung verweigert oder einem entsprechenden Verlangen innerhalb einer gesetzten Frist nicht nachgekommen wäre. Hier hätte der Kläger anwaltlich beraten, seinen Autoverkäufer zunächst unter Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels auffordern müssen, bevor er die Klage einreichte.
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