Da sich immer mehr juristische Laien in die Unfallabwicklung einschalten, werden zunehmend ersatzfähige Schadenpositionen bei der Regulierung eines Verkehrsunfalls schlicht übersehen.
Wenn Sie den vollständigen, Ihnen als Geschädigtem zustehenden Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall erlangen wollen, empfiehlt es sich, einen in der Bearbeitung solcher Verkehrsunfälle versierten Rechtsanwalt zu beauftragen.
Die am häufigsten übersehen Schadenpositionen seien hier kurz aufgezählt:
Bei einem am Unfallfahrzeug eingetretenen Totalschaden wird dieses verschrottet. Damit verliert der Geschädigte sein Eigentum an dem im Tank befindlichen Benzin. Dies kann bei den heutigen Benzinpreisen sehr schnell ein Betrag von 100 € oder mehr sein.
Auch die auf das Unfallfahrzeug bezogene Vignette wird mit der Entsorgung des Unfallfahrzeuges nutzlos. Die weggefallene Nutzungsmöglichkeit für die Restlaufzeit der Vignette ist vom Schädiger zu ersetzen.
Aufgrund der Regelung in den Versicherungsverträgen findet oft keine Rückerstattung der anteiligen Prämie statt. Da der Geschädigte unfallbedingt die geleistete Versicherungsprämie nicht mehr nutzen kann, hat er einen entsprechenden Erstattungsanspruch.
Bei Abrechnung des Schadens über die Vollkaskoversicherung muss der Geschädigte mit einer Prämienmehrbelastung in den kommenden Jahren rechnen und zwar regelmäßig über einen Zeitraum von zehn oder mehr Jahren. Um die Angelegenheit aber kurzfristig abschließen zu können, wird der Versicherung des Schädigers ein Abzug von 20 % des Rückstufungsschadens für die Ungewissheit der künftigen Vertragsentwicklung angeboten.
Auch das Abschleppen des Unfallfahrzeuges durch einen Angehörigen oder Freund ist vom Unfallgegner zu erstatten. Die Schadenersatzleistung ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. Somit erscheinen 50 % der Kosten für die gewerbliche Tätigkeit als angemessen.
Bewegt sich der Schaden am Unfallfahrzeug unter 1.000 €, so lehnen die Versicherer oftmals die Erstattung eines Sachverständigengutachtens mit dem Hinweis auf die Schadenminderungspflicht des Geschädigten ab. Gleichzeitig verweigern Sie aber auch die Erstattung der Kosten für einen Kostenvoranschlag der Reparaturwerkstatt unter Hinweis auf die Erstattungsmöglichkeit bei nachfolgender Reparatur in dieser Werkstatt. Diese Praxis steht im Widerspruch zur einschlägigen Rechtsprechung.
Der Geschädigte ist auch ohne Aufforderung der gegnerischen Versicherung berechtigt, die amtliche Ermittlungsakte anzufordern. Damit soll die schnellstmögliche Regulierung des Schadens ermöglicht werden. Die Kosten für die Informationsbeschaffung sind von dem Schädiger zu tragen.
Hier sind auch die Tage zwischen dem Unfall und dem Eingang des Gutachtens des Sachverständigen (Schadenermittlungszeitraum) sowie die Tage des Überlegungszeitraums nach Erhalt des Gutachtens zur eigentlichen, im Gutachten ermittelten Wiederbeschaffungsdauer hinzuzurechnen.
Zweck der Brille ist eine medizinische Korrekturfunktion und nicht der modische Gesichtspunkt, so dass ein pauschaler Abzug „neu für alt“ falsch ist.
Ebenfalls fehlerhaft sind die Abschläge „neu für alt“ bei Gegenständen wie Helm, Kombi oder Handschuhen eines Motorradfahrers. Beim Austausch dieser Gegenstände entsteht beim Geschädigten keinerlei Vermögensmehrung. Die Motorradschutzbekleidung dient keinerlei Schönheitszwecken. Der Tausch der Sicherheitsbekleidung nach einem Unfall wird sogar vorsorglich von Sachverständigen empfohlen.
Fragen Sie Ihren kompetenten Rechtsanwalt!
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