Zumeist in Einzelgesetzen, wie dem Mutterschutzgesetz (MuschG), dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) oder dem Arbeitsplatz-Schutzgesetz (ArbPlSchG), zum Teil auch unmittelbar im Kündigungsschutzgesetz, sind für einzelne Personengruppen besondere arbeitsrechtliche Kündigungsschutzvorschriften enthalten. Die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zu einem dieser speziell geschützten Personenkreise führt regelmäßig – zum Teil ohne dass dem Arbeitgeber ihre Zugehörigkeit zur geschützten Personengruppe überhaupt bekannt ist – dazu, dass diese nur unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt kündbar sind.
Besonderen Kündigungsschutz bei der Arbeitgeberkündigung genießen
Sollten Sie als Arbeitgeber beabsichtigen, gegenüber einem Angehörigen einer der vorstehenden Personengruppen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen, raten wir dringend zuvor anwaltliche Beratung einzuholen. Fehler können hier zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
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