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Rechtsanwälte • Steuerberater
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen ist nach § 85 SGB IX unwirksam, wenn sie ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes erfolgt. In gleicher Weise sind Personen geschützt, die nicht schwerbehindert aber einem Schwerbehinderten gleichgestellt sind.
Von diesem Zustimmungserfordernis erfasst werden gemäß § 90 Abs. 2a SGB IX nur Kündigungen gegenüber solchen Arbeitnehmern, die bei Zugang der Kündigung bereits als Schwerbehinderte anerkannt sind oder den Antrag auf Anerkennung mindestens drei Wochen vor dem Zugang der Kündigung gestellt haben. Nicht ausdrücklich in der Vorschrift geregelt und bislang streitig war, wann der Kündigungsschutz für Personen einsetzt, die Behinderten gleichgestellt sind. In einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts BAG heißt es hierzu:
Auch einem Behinderten gleichgestellte Personen sind vom Sonderkündigungsschutz ausgeschlossen, wenn sie den Gleichstellungsantrag nicht mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt haben.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1.03.2007 - 2 AZR 217/06)
Sollten Sie als Arbeitnehmer mit einer Kündigung nicht einverstanden sein, ist schnelles Handeln angezeigt. Denn es besteht eine 3-Wochen- Frist zur Erhebung einer Klage beim Arbeitsgericht gegen eine Kündigung.
Nach Fristablauf kann gegen die Kündigung grundsätzlich nicht mehr vorgegangen werden !
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