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Rechtsanwälte • Steuerberater
Vor Ausspruch einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer ist das zuständige Integrationsamt (beim Versorgungsamt) um seine Zustimmung zu ersuchen. Eine ohne die Zustimmung des Integrationsamtes durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung ist grundsätzlich auch dann unwirksam, wenn er von der Schwerbehinderteneigenschaft oder dem Antrag auf Anerkennung als Schwerbehindertem bzw. auf Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten keine Kenntnis hatte.
Allerdings muss der Arbeitnehmer, wenn er sich auf den Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX berufen will, innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang der Kündigung die bereits festgestellte oder zur Feststellung beantragte Schwerbehinderteneigenschaft gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Diese Frist wurde bislang in ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit einem Monat angesetzt. In einer Entscheidung des BAG vom 12.01.2006 wird nun ausgeführt, der Senat erwäge in Zukunft von einer regelfrist von 3 Wochen auszugehen, innerhalb derer der Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber seine Schwerbehinderung oder den entsprechenden Feststellungsantrag mitteilen müsse.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.01.2006, 2 AZR 539/05)
Unabhängig von dieser Mitteilungspflicht verbleibt es bei der Klagefrist von Drei Wochen nach Zugang der Kündigung !
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