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Rechtsanwälte • Steuerberater
Gemäß § 15 KSchG ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, gegenüber einem Mitglied der Betriebsvertretung mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln für dessen angemessene Weiterbeschäftigung zu sorgen. Dies schließt die Verpflichtung ein, grundsätzlich eine gleichwertige Stellung anzubieten, so dass das Angebot eines geringwertigeren Arbeitsplatzes nicht genügt. Notfalls ist eine solche Stelle durch Kündigung gegenüber einem nicht gleichermaßen geschützten Mitarbeiter für den Mandatsträger freizumachen.
Soweit ein gleichwertiger Arbeitsplatz auch in einer anderen Abteilung nicht vorhanden ist, muss der Arbeitnehmer gegenüber dem mandatsträger eine Änderungskündigung anstelle einer Beendigungskündigung aussprechen. Die Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers entfällt nur ausnahmsweise, wenn der Arbeitgeber die Übernahme in eine andere Betriebsabteilung „aus betrieblichen Gründen“ nicht möglich ist, wenn dieser also auf dem anderen innerbetrieblichen Arbeitsplatz nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise eingesetzt werden kann.
Konkurriert ein aktiver Mandatsträger mit einem (gleichermaßen dem Schutz des § 15 KSchG unterliegenden) Ersatzmitglied des Betriebsrats um einen Ersatzarbeitsplatz, so ist die Stelle vorrangig mit dem aktiven Betriebsratsmitglied zu besetzen.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.03.2006, 2 AZR 83/05)
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