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Verkehrsstrafrecht

Was ist zu tun, wenn Ihnen eine Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr gemäß § 316 Strafgesetzbuch (StGB) vorgeworfen wird?

Sie kommen in einer lauen Sommernacht von einer kleinen Feier oder einem Betriebsfest, setzen sich ins Auto und wollen nur noch eines: So schnell wie möglich nach Hause!

Sie fahren los und werden schon nach wenigen Kilometern von einer Polizeistreife angehalten. Der Polizeibeamte fragt höflich, ob Sie im Laufe des Abends Alkohol zu sich genommen haben? Man bittet Sie sodann um einen Atemalkoholtest mit einem Alkoholmeßgerät. Nach einiger Zeit gibt das Gerät einen Piepser von sich und zeigt dem Polizeibeamten den bei Ihnen gemessenen Atemalkoholwert an. Dieser Wert und weitere Umstände haben einen sehr erheblichen Einfluss auf den weiteren Ablauf dieses Abends und unter Umständen auch auf Ihre weitere Zukunft.

1. Variante des Vorfalls:

Sollte das Atemalkoholmessgerät eine Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,5 mg/l aufweisen, bedeutet dies, dass Sie die Polizei auffordern wird, ihr Fahrzeug stehen zu lassen und zu einer Blutprobenentnahme in die nächst gelegene Polizeiwache mitzukommen. Sollte dort in Ihrem Blut ein Wert von mehr als 1,1 Promille festgestellt werden, werden Sie fortan als Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen des Verdachts der Trunkenheitsfahrt im Verkehr geführt und auch so behandelt. Dass bedeutet, dass man Ihnen im Regelfall den Führerschein nicht aushändigen wird und Sie in den folgenden Tagen einen Anhörungsbogen zu einer Beschuldigtenvernehmung erhalten. Denn bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ und mehr geht der Gesetzgeber von einer so genannten absoluten Fahruntauglichkeit aus. „Absolut“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Sie mit der etwaigen Behauptung, Sie könnten unter Alkoholeinfluss genau so gut oder noch besser Auto fahren als in nüchternem Zustand, weder bei der Staatsanwaltschaft noch vor Gericht gehört werden.

Was soll ich tun, wenn mir eine Straftat gemäß § 316 StGB vorgeworfen wird?

Sie sollten unverzüglich einen im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt aufsuchen und den Vorfall und die weitere Vorgehensweise mit ihm besprechen. Hier ist absolute Schnelligkeit seitens des Rechtsanwalts und auch Ihnen als Mandant gefordert, damit Sie so schnell wie möglich wissen, wann Sie wieder mit Ihrem Fahrzeug im Straßenverkehr fahren dürfen. In diesem Zusammenhang sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt auf keinen Fall mit der lapidaren Behauptung abspeisen lassen dass „ in Ihrem Falle Hopfen und Malz verloren sei“, da Sie den Beweis des Blutalkoholgutachtens nicht würden erschüttern können! Es gibt immer eine Chance im Bereich des gesetzlich Zulässigen die Dauer des Verlusts der Fahrerlaubnis zu verkürzen oder zu erleichtern. Beispielhaft sei hier die Möglichkeit genannt, einzelne Fahrzeugarten aus der Sperre herausnehmen zu lassen, oder die Möglichkeit im Strafbefehlsverfahren zu einem zügigen und tragbaren Ergebnis zu kommen und sodann die Möglichkeiten einer Sperrfristverkürzung zu nutzen.

Auf keinen Fall dürfen Sie vergessen, dass der Vorfall weitere erhebliche Auswirkungen für Sie bedeutet. Nach Ablauf der Sperrfrist nach Entzug der Fahrerlaubnis müssen Sie eine neue Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragen. Dies ist dann eine weitere Angelegenheit, die von einem versierten Rechtsanwalt möglichst rechtzeitig mitberücksichtigt und gestaltend beeinflusst werden muss. Auch hier ist von entscheidender Bedeutung, ob Sie die Zeit der Sperrfrist sinnvoll genutzt haben. Untätigkeit bedeutet erhebliche Verzögerungen im Zusammenhang mit der Neubeantragung der Fahrerlaubnis.
Weiterhin sollten Sie sogleich mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen mitberücksichtigen. Unter anderem sollte geprüft werden, ob im Arbeitsvertrag eine Regelung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Fahrerlaubnis geregelt ist, bzw. ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Tätigkeit als Spediteur bzw. Berufskraftfahrer schlechterdings nicht in Betracht kommen wird.

2. Variante

Zeigt dann das Gerät lediglich einen Wert von 0,25 mg/l bis etwa 0,4 mg/l an und sind Sie der Polizei nicht durch so genannte Beweisanzeichen aufgefallen, die auf eine alkoholbedingte Fahruntauglichkeit schließen lassen, etwa Schlangenlinien fahren, Fahren ohne das Licht eingeschaltet zu haben, Rotlichtverstoß, Geschwindigkeitsüberschreitung, etc, dann werden Sie aufgefordert, ihr Fahrzeug stehen zu lassen. Sie erhalten Ihren Führerschein in der Regel zurück. Ein paar Tage später erhalten Sie dann einen Anhörungsbogen, in dem Ihnen vorgeworfen wird, unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilgenommen und daher gegen § 24 a StVG verstoßen zu haben. Alsdann wird in der Regel ein Bußgeldbescheid gegen Sie ergehen, der ein Fahrverbot von mindestens einem Monat, sowie eine Geldbuße in Höhe von in der Regel mindestens 250,00 EUR festsetzt. Auch hier sollten Sie in jedem Falle einen verkehrsrechtlich versierten Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen, der Ihre Rechte wahrnimmt und dafür Sorge trägt, dass die gegen Sie verhängte Sanktion so mild ausfällt, wie es die Umstände zulassen.

Bearbeiter:

Rechtsanwalt Dr. h.c. Heimbürger, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht

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