Sie sehen sich mit dem Vorwurf konfrontiert eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben? Jetzt heißt es einen kühlen Kopf zu bewahren. Ich helfe Ihnen, dass Ihre verfassungsmäßigen Rechte gewahrt bleiben. Im Falle einer Verhaftung, Durchsuchung oder Beschlagnahme komme ich im Rahmen des Möglichen sofort zu Ihnen, bzw. leite sofort die erforderlichen Schritte ein.
Überlassen Sie nichts dem Zufall und noch weniger allein den Ermittlungsbehörden! Bereits im Falle einer angesetzten polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Anhörung sollten Sie unverzüglich einen Strafverteidiger beauftragen! Äußerungen, die Sie im Ermittlungsverfahren tätigen, ohne sich zuvor anwaltlichen Rat eingeholt zu haben, können zu einer sehr erheblichen Verschlechterung Ihrer Rechte im Verfahren bedeuten. Es gilt grundsätzlich die Devise: Erst Akteneinsicht über den Strafverteidiger einholen und dann prüfen, ob eine Einlassung abgegeben wird! Selbstverständlich gibt es Einzelfälle, insbesondere der einer drohenden Inhaftierung, die eines anderen Vorgehens bedürfen.
Was soll ich tun, wenn ich einen Strafbefehl oder einen Bußgeldbescheid erhalten habe?
Sie haben einen Strafbefehl oder einen Bußgeldbescheid erhalten? Bewahren Sie unbedingt den Briefumschlag auf, in dem Ihnen das Schreiben übersandt wurde. Hieraus geht das Zustellungsdatum hervor. Die Kenntnis des Datums der Zustellung ist wichtig für die Wahrung der Einspruchsfristen. Es gilt der Grundsatz, dass der Strafbefehl, bzw. der Bußgeldbescheid zunächst „offen“ zu halten ist. Wird die Einspruchsfrist versäumt kann dies zur Unabänderlichkeit des Strafbefehls bzw. Bußgeldbescheids führen. Dies gilt es dringend zu vermeiden, bevor man sämtliche Überprüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat! Hierzu sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt mit Ihrer Strafverteidigung beauftragen.
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