HWPG - Heimbürger & Partner
Rechtsanwälte • Steuerberater
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
Für den Fall einer Verurteilung eines Betroffenen wegen Verkehrsunfallflucht sieht der Gesetzeswortlaut des § 142 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vor. Daneben drohen dem Betroffenen die Entziehung der Fahrerlaubnis – möglicherweise bereits im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - , oder ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten im Falle einer Verurteilung.
Das Ausmaß und die Höhe der Strafe hängen von zahlreichen Faktoren ab. Einige dieser Faktoren möchten wir Ihnen kurz erläutern.
Zunächst ist die Höhe des Sachschadens der durch den Verkehrsunfall verursacht wurde von zentraler Bedeutung bereits für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren. Die Fälle, in denen dem Betroffenen neben der Verkehrsunfallfluch auch die Tötung eines Menschen durch den Unfall bzw. die Verursachung nicht unerheblicher Verletzungen eines Dritten durch den Unfall vorgeworfen wird sollen hier unberücksichtigt bleiben.
Entscheidend für den Verlauf des Ermittlungsverfahrens und einer späteren eventuellen Verurteilung ist die Frage, ob der Betroffene in Folge des Unfalls an fremden Sachen einen bedeutenden Schaden verursacht hat, vgl. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB.Dieser Gesetzesparagraph konkretisiert die Regelfälle, in den dem Täter die Fahrerlaubnis entzogen werden soll.
Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht Dr. h.c. Heimbürger
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