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Unverwertbarkeit von Messungen mit nicht ordnungsgemäß geeichten Geräten

1. ProViDa-Meßgeräte

Erfolgen Geschwindigkeitsmessungen mit der ProViDa-Technik mit nicht ordnungsgemäß geeichten Geräten, kann dies zur Unverwertbarkeit einer Messung führen.

Geschwindigkeitsmessungen erfolgen häufig durch Nachfahren. Dabei wird nicht selten die so genannte ProViDa-Technik eingesetzt. In Nordrhein-Westfalen wurden bei der Messung Geräte eingesetzt, die zwar auf den ersten Blick formal geeicht sind. Allerdings war die Eichung nicht mehr wirksam, denn nach der Eichung war eine Änderung der Gerätetechnik erfolgt. Obwohl den Polizeibehörden dieses Problem bekannt war, wurde die ProViDa-Technik eingesetzt. Das Amtsgericht Lüdenscheid stellte das Verfahren gegen den Betroffenen gem. § 47 Absatz 2 Ordnungswidrigkeitengesetzt (OWiG) ein.

Fazit:

Die Messung mit einem Gerät, welches zur Tatzeit nicht in gültiger Weise geeicht war, führt nicht zwangsläufig zur Unverwertbarkeit der Messung. Vielmehr hält es die Rechtsprechung auch für zulässig, diesen Mangel durch die Zubilligung eines größeren Toleranzwertes zu kompensieren. Die Rechtsprechung zur Höhe des Toleranzabzugs ist jedoch völlig uneinheitlich. Zum Teil werden Sicherheitsabschläge von 20% für erforderlich erachtet Die Entscheidung des Amtsgerichts, das Verfahren nach § 47 Absatz 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) einzustellen, ist vermutlich dadurch zustande gekommen, dass die Polizeibehörden den Umstand nicht offen legten, dass zwischenzeitlich die Eichung auf Grund einer Veränderung der Gerätetechnik unwirksam geworden war. Es wurde weiterhin eine wirksame Eichung der Geräte behauptet. Die ProViDa-Technik wird in der veränderten Form nach wie vor in den Bundesländern NRW, Thüringen und Sachsen-Anhalt eingesetzt.

Amtsgericht Lüdenscheid, Beschluss vom 27. 3. 2007 - 10 OWi 89 Js 18/07 - 5/07

2. Videoabstandsmessungen mit JVC-Piller CG-50E

Eichprobleme tauchen auch auf bei der Videoabstandsmessung mit dem Gerät JVC-Piller-CG-50E. Der Sachverständige Wietschorke hat festgestellt, dass in dem Gerät entgegen der bisherigen Auffassung keine Uhr eingebaut sei, welche zur Einblendung der Zeit in dem Videobild führe. Vielmehr würden die angezeigten Zahlen auf Grund einer Halbbildwiederholfrequenz von 50 Herz der verwendeten Kamera eingeblendet. Geeicht worden ist jedoch das Gerät CG-50E und nicht die Kamera. Darüber hinaus entspricht die Funktionsweise des Geräts nicht der Beschreibung in dem Zulassungsschein der PTB. Dort geht man davon aus, dass die Zeitmessung im Gerät CG-P50E erfolgt. In Versuchen wurde festgestellt, dass die Zeitanzeige des Geräts nahezu beliebig schneller oder langsamer laufen kann. Es wurden bereits Messfehler von circa 20% festgestellt. Videogeschwindigkeits- und Abstandmessungen unter Verwendung des Geräts CG-P50E werden unter anderem in den Bundesländern Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen durchgeführt.

Fazit:

In Ordnungswidrigkeitsverfahren wird daher der Verteidiger sein Augenmerk darauf legen müssen, ob das Gerät JVC-Piller CG-50 E verwandt wurde. Wenn das der Fall ist, stellt sich die Frage, ob eine Messung, die mit einem Gerät durchgeführt wurde, welches von der Zulassung der Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) abweicht und mit einer nicht geeichten Videokamera arbeitet, überhaupt verwertbar ist.

Bearbeiter:

Dr. h.c. Thomas Heimbürger, Seniorpartner der HWPG, Heimbürger & Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Strafrecht

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