Schon bei der Einleitung des Insolvenzverfahrens werden für das gesamte Verfahren wichtige Weichen gestellt. Fehler die hier oder bei der „Vorbereitung“ des Unternehmens auf die Insolvenz gemacht werden, sind im einmal eröffneten Insolvenzverfahren kaum noch zu „reparieren“.
Dies gilt weniger für das (vereinfachte) Verbraucherinsolvenzverfahren. Denn hier sind die Sachverhalte zumeist relativ leicht überschaubar und laufen – von Ausnahmefällen abgesehen – zumeist ohne größere Probleme auf die begehrte Restschuldbefreiung hinaus. Hier empfiehlt sich aus Kostengründen, den Antrag beim Amtsgericht selbst zu stellen, oder die Unterstützung von Schuldnerberatungsstellen in Anspruch zu nehmen, die den Schuldner bei der Vorbereitung und Antragstellung unterstützen. Zwar sind die Schuldnerberatungsstellen zumeist stark ausgelastet, so dass sich mitunter Wartezeiten von bis zu 3 Monaten für einen Termin ergeben. Dennoch sollte dieser Service in Anspruch genommen werden. In Anbetracht der in Aussicht stehenden Restschuldbefreiung kommt es auf die in diesem Zeitraum weiter entstehenden Vollstreckungskosten, pp. ohnedies zumeist nicht an.
In den übrigen Fällen empfehlen wir dringend, sich bei den ersten Anzeichen, dass ein Insolvenzverfahren sich nicht vermeiden lassen wird, in die Beratung durch einen insolvenzrechtlich versierten Anwalt zu begeben.
Zunächst ist stets zu prüfen, ob das (vereinfachte) Verbraucherinsolvenzverfahren (gerichtliche Aktenzeichen „IK“) oder das Regelinsolvenzverfahren (gerichtliche Aktenzeichen „IN“) einschlägig ist. Denn im Falle des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist zwingend ein vorgeschalteter außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erforderlich. Diesen wird regelmäßig die Schuldnerberatungsstelle mit Ihnen unternehmen und Ihnen das Ergebnis bescheinigen.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist regelmäßig dann einschlägig, wenn der Schuldner eine natürliche Person (d.h. nicht eine GmbH, AG, e.V., GbR oder sonstige Gesellschaft) ist und keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat.
Darüber hinaus ist das Verbraucherinsolvenzverfahren einschlägig, wenn der Schuldner zwar in der Vergangenheit eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, aber keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen ihn bestehen und insgesamt weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind.
In allen übrigen Fällen ist ein Regelinsolvenzverfahren durchzuführen.
Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird, trägt grundsätzlich der Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens und des Insolvenzvorverfahrens.
Dies geschieht dadurch, dass die Kosten vom Gericht festgesetzt werden und vom Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse entnommen wird. Die Verfahrenskosten sind dabei erstrangig zu befriedigen, d.h. sie sind als sogenannte „Massekosten“ noch vor allen übrigen Forderungen – „Masseschulden“ und einfachen „Insolvenzforderungen“ – zu begleichen.
Genügt die zu erwartende Insolvenzmasse nicht, die Verfahrenskosten zu decken, wird das Insolvenzverfahren grundsätzlich nicht eröffnet. Es wird „mangels Masse“ abgewiesen.
Da dies jedoch dazu führen würde, dass nur die wenigsten Schuldner in den Genuss der Restschuldbefreiung kämen, wurde hier die Möglichkeit der Verfahrenskostenstundung eingeführt. Alle natürlichen Personen (d.h. nicht GmbH, AG, e.V., GbR oder sonstige Gesellschaften) haben, wenn sie die Verfahrenskosten nicht aufbringen können, die Möglichkeit, sich diese bis zum Abschluss des gesamten Verfahrens stunden zu lassen. Anschließend fällt die gestundete Kostenschuld dann bei regelmäßigem Verlauf die in Restschuldbefreiung und erledigt sich auf diese Weise. Die Verfahrenskostenstundung ist im Übrigen unabhängig von der Frage, ob es sich um ein Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahren handelt.
Gerade Geschäftsführern von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Vorständen von Aktiengesellschaften ist vielfach nicht bekannt, dass im Zusammenhang mit der Insolvenz Ihres Unternehmens beträchtliche Haftungsrisiken für sie lauern. Meist herrscht die Ansicht vor, die GmbH bzw. AG stelle haftungsrechtlich eine quasi undurchdringliche „Firewall“ dar. Dies ist jedoch keineswegs der Fall.
So haftet der Geschäftsführer bzw. Vorstand grundsätzlich für Steuerschulden der Gesellschaft. Die Finanzbehörde erlässt bei Uneinbringlichkeit der Steuerforderungen bei der Gesellschaft einen Haftungsbescheid, durch welchen der Geschäftsführer unmittelbar in Anspruch genommen wird. Ebenso haftet der Geschäftsführer für die Entrichtung von Sozialversicherungsabgaben für die Mitarbeiter. Diese Haftung ist sogar strafbewehrt.
Daneben ergibt sich eine umfassende Haftung für den sogenannten „Quotenverschlechterungsschaden“ bei verspäteter Insolvenzanmeldung. Spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit muss der Geschäftsführer bzw. Vorstand den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Bei Verspätung haftet er für den durch die Verspätung eintretenden Schaden, der regelmäßig in einer Verschlechterung der Quotenerwartung für die Gläubiger liegen wird.
Schließlich wird der Insolvenzverwalter spätestens nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens prüfen, ob die Stammeinlage wirksam erbracht und nicht zurück gezahlt ist. Ähnlich ergeht es dem Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft (KG) oder einer GmbH & Co. KG, der sich aufgrund seiner grundsätzlich bestehenden Haftungsbeschränkung auf den Kommanditanteil sicher wähnt. Entnahmen, die er bei negativem Kapitalkontostand getätigt hat, wird der Insolvenzverwalter zugunsten der Insolvenzmasse zurück fordern.
Zur möglichst weitgehenden Vermeidung einer persönlichen Inanspruchnahme empfiehlt es sich daher grundsätzlich, frühzeitig einen im Insolvenzrecht versierten Rechtsanwalt zur Beratung zu konsultieren. Oftmals kann durch eine zeitige Vorbereitung der Gesellschaft auf die Einleitung des Insolvenzverfahrens, verbunden mit einer rechtzeitigen Insolvenzantragstellung das Schlimmste verhindert werden.
Keineswegs muss die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zwingend das Ende für ein Unternehmen bedeuten. Seit Einführung der Insolvenzordnung haben sich die Möglichkeiten für den Insolvenzverwalter, das Unternehmen auch in der Insolvenz fortzuführen und nicht zu zerschlagen deutlich verbessert. Vielfach wird der Insolvenzverwalter sogar ein eigenes Interesse daran haben, das Unternehmen fortzuführen, da die dabei erwirtschafteten Erträge der Insolvenzmasse zugute kommen, die ihrerseits u.a. die Berechnungsgrundlage der Insolvenzverwaltervergütung darstellt. Darüber hinaus ist es natürlich das Bestreben eines Insolvenzverwalters so viele Arbeitsplätze wie möglich in einem Unternehmen zu erhalten. Dies kann durch die Suche nach einem Investor und eine sogenannte „übertragende Sanierung“, oder aber beispielsweise durch Veräußerung von rentablen Betriebsteilen geschehen.
In vielen Fällen gelingt es auch, das Unternehmen im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens unter Mitwirkung der Gläubigerversammlung wieder auf eine sichere Grundlage zu stellen. Die Initiative zur Erstellung eines solchen Insolvenzplans kann vom Schuldner selbst kommen und sogar bereits mit dem Insolvenzantrag verbunden werden, um die Weichen von Anfang an in die gewünschten Bahnen zu lenken.
Schließlich gibt die Insolvenzordnung sogar die Möglichkeit der sogenannten „Eigenverwaltung“. D.h. der Schuldner verwaltet die Insolvenzmasse selbst, freilich unter der Aufsicht eines Sachwalters. Auch hier ist ein Antrag des Schuldners gegenüber dem Gericht, welches die Eigenverwaltung beschließt, erforderlich.
Es ist daher insbesondere dann, wenn das Unternehmen dem Grunde nach fähig wäre, sich am Markt zu halten, sorgfältig abzuwägen, welche Schritte schon bei Stellung des Insolvenzantrages eingeleitet werden können, um die Chancen auf eine „Wiederauferstehung aus der Insolvenz“ zu wahren.
| zurück | |
zum Seitenanfang | |
Druckansicht |