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Verkehrsrecht - Verkehrsgerichtstag

Arbeitskreis I: „EU-weite Vollstreckung von Geldstrafen und -bußen im Straßenverkehr“

Der Arbeitskreis begrüßt das mit dem EU-Rahmenbeschluss zur gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen verfolgte Ziel, die Verkehrssicherheit auf den europäischen Straßen zu erhöhen. Bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses in deutsches Recht sind die Maßgaben des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention zu beachten:

1. Das ausländische Straf- oder Bußgeldverfahren muss elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen. Hierzu gehören insbesondere

2. Im Rahmen des inländischen Vollstreckungsverfahrens muss der Betroffene eine Verletzung dieser elementaren rechtsstaatlichen Grundsätze geltend machen können.

3. Das inländische Vollstreckungsverfahren muss die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes vorsehen und den Regeln der Vollstreckung einer vergleichbaren deutschen Entscheidung entsprechen.

Arbeitskreis II: „Fahrzeugschaden und Sachfolgeschäden“

Der Arbeitskreis hat mit großer Mehrheit beschlossen:

1. Fragen der Abrechnung auf Reparaturkostenbasis sowie der Ersatzbeschaffung sind durch die jüngsten Urteile des Bundesgerichtshofs weitgehend geklärt.

2. Offen sind nach wie vor die Schadenspositionen Verbringungskosten und UPE-Aufschläge. Der Arbeitskreis empfiehlt den mit der Schadensschätzung befassten Sachverständigen, die Erforderlichkeit dieser Kosten gegebenenfalls näher darzulegen.

3. Der Geschädigte sollte sich vor Anmietung eines Ersatzfahrzeugs über den Preis des ihm vom Vermieter angebotenen Fahrzeugs informieren.

4. Der Arbeitskreis appelliert an die KH-Versicherer und Autovermieter, die unterschiedlichen Auffassungen über die Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall nicht auf dem Rücken der Geschädigten auszutragen. Deshalb sollen nach Auffassung des Arbeitskreises Versicherer und Autovermieter über einen gemeinsam zu beauftragenden neutralen, unabhängigen Gutachter eine Basis zur angemessenen Abrechnung der Mietwagenkosten schaffen.

Arbeitskreis III: „Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Verwaltung“

So, wie die Gesellschaft ein Recht auf den Schutz vor ungeeigneten Kraftfahrern hat, so hat der Bürger einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gegen das Handeln der Verwaltung. Das gilt im Besonderen, wenn die Fahreignung angezweifelt wird, da die Fahrerlaubnis häufig von existenzieller Bedeutung ist. Einige Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung sind unklar oder unvollständig. Daraus entwickelte sich eine kaum mehr überblickbare, zum Teil divergierende Rechtsprechung. Das Fahrerlaubnisrecht sollte daher entsprechend überarbeitet werden.

1. Der Arbeitskreis empfiehlt, zur Verbesserung der Rechtsposition von Fahrerlaubnisinhabern und -bewerbern für eine umfassendere Information der Betroffenen zu sorgen. Justiz, Verwaltung, Rechtsanwälte und sonstige Organisationen sollen die Voraussetzungen für ein solches Informationssystem sicherstellen. Dies gilt insbesondere für die Wiedererlangung einer Fahrerlaubnis nach deren Entziehung. Zur Qualitätssicherung der Beratung im Vorfeld der Begutachtung sollten insbesondere die Rechtsanwälte und die Verkehrspsychologen intensiver zusammenarbeiten.

2. Der Arbeitskreis empfiehlt ferner, die Voraussetzungen für die Anforderung von Gutachten, gerade bei drogenbedingten Fahreignungszweifeln, klar zu definieren und die Kriterien, die in den jüngsten Gerichtsentscheidungen aufgestellt wurden, in den Normtext zu übernehmen; vor allem sind unverhältnismäßige Maßnahmen auszuschließen. Dabei sind die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Fahreignung sind für alle Fälle drogenbedingter Ungeeignetheit zu regeln. Durch die Änderungen soll auch eine möglichst einheitliche Auslegung des Fahrerlaubnisrechts erreicht werden; das gilt insbesondere für die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. 

Arbeitskreis IV: „Reform des Fahrlehrerrechts“

1. Der Arbeitskreis fordert eine deutliche Verlängerung der Fahrlehrerausbildung. Zu Beginn der Ausbildung ist ein Praktikum mit anschließender Prüfung durchzuführen. Die Inhalte der Fahrlehrerausbildung müssen verstärkt darauf ausgerichtet werden, Kommunikationstechniken zu erlernen und einzuüben. Die Qualifizierung der Ausbildungsfahrlehrer ist zu verbessern.

2. Die Möglichkeit zur Kooperation von Fahrschulen muss vereinfacht werden. Kooperationsverträge, zum Beispiel für spezielle Ausbildungslehrgänge, aber auch für die Zusammenarbeit in Theorie und/oder Praxis, sollen zugelassen werden.

3. Der Berufsstand soll Vorschläge für ein Qualitätssicherungssystem unterbreiten. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird aufgefordert, Rahmenbedingungen für die Zulassung eines solchen QS-Systems durch Rechtsverordnung festzulegen.

4. Ansonsten ist eine Entbürokratisierung des Fahrlehrerrechts notwendig, zum Beispiel im Bereich der Aufzeichnungspflichten, des Formularwesens und der Durchführungsvorschriften.

5. Eine Anwendung der geplanten Dienstleistungsrichtlinie der EU im Bereich des Fahrschulwesens wird abgelehnt. Sie würde zu Lasten der Verkehrssicherheit in Deutschland das hier erreichte Niveau der Fahrschülerausbildung erheblich gefährden.

Arbeitskreis V: „Datenschutz und Straßenverkehr“

1. Die Entwicklung der Informationstechnologie macht vor dem Straßenverkehr nicht Halt. Das betrifft die Infrastruktur ebenso wie die automatisierte Kommunikation zwischen Fahrzeugen und ihrer Umgebung. Dies verspricht Verbesserungen in Verkehrssicherheit und Mobilität.

2. Eine Reihe der neuen Systeme, die etwa die automatisierte Weitergabe von Informationen über Gefahrenstellen oder von Zuständen des Fahrzeuges ermöglichen, kann so ausgestaltet werden, dass personenbezogene Daten nicht verarbeitet werden.

Verfahren, für die hingegen die Verarbeitung solcher personenbezogenen Daten erforderlich ist, sind datenschutzgerecht zu konzipieren. Dazu sind die rechtlichen Rahmenbedingungen zu klären und fortzuentwickeln.

3. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:

4. Im Blick auf die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 12. April 2004 – 2 BvR 581/01 (so genannte GPS-Entscheidung) vorgegebene Verpflichtung des Gesetzgebers, die technischen Entwicklungen aufmerksam zu beobachten und erforderlichenfalls die Rechtsordnung anzupassen, empfiehlt der Arbeitskreis, dazu eine Kommission einzusetzen.

Arbeitskreis VI: „Drogen im Straßenverkehr – Neue Entwicklungen“

Angesichts neuer Entwicklungen bei Drogen im Straßenverkehr spricht der AK folgende Empfehlungen aus:

Arbeitskreis VII: „Reform des Rechtsberatungsgesetzes“ 

1. Vorrangiges Ziel des neuen Rechtsdienstleistungsgesetzes muss der Schutz des Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat sein. Deshalb muss das Gesetz sicherstellen, dass – auch in Verkehrsunfallsachen – der Rechtsanwalt der berufene unabhängige Berater und Vertreter des Rechtsuchenden bleibt. Die Unfallschadenregulierung ist grundsätzlich als Rechtsdienstleistung anzusehen.

2. Dies betrifft insbesondere:

3. Unbeschadet dessen hält der Arbeitskreis im Bereich der Sachschadenregulierung nach Verkehrsunfall als in der Regel unentgeltliche Nebenleistung etwa für zulässig:

4. Eine berufliche Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Angehörigen anderer – bisher nicht-sozietätsfähiger – Berufe eröffnet für den Bereich der Schadenregulierung nach Verkehrsunfall neue Perspektiven. Soweit der Rechtsanwalt beteiligt ist, darf es dabei von der Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten und -rechte keine Abstriche geben.

Herr Rechtsanwalt Thomas Heimbürger (Arbeitskreis VII) waren Teilnehmer des 44. Deutschen Verkehrsgerichtstags in Goslar.

Bearbeiter:

Rechtsanwalt Dr. h.c. Heimbürger, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht

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