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Verkehrsrecht

Tachojustierungen: Die Manipulation des Kilometerzählers eines Kraftfahrzeugs ist strafbar auch wenn sie nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf des Fahrzeugs steht.

Wer den Kilometerzähler am Auto manipuliert und anschließend beim Gebrauchtwagenverkauf den niedrigeren Kilometerstand als Wahrheit ausgibt, um sich damit einen Vorteil zu verschaffen, macht sich schon bislang nicht nur schadenersatzpflichtig, sondern auch gemäß § 263 StGB wegen Betruges strafbar.

Das Verstellen des Kilometerzählers war jedoch bisher nicht strafbar, wenn dies nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Kraftfahrzeugs erfolgte. Seit dem 18.08.2005 ist nun § 22 b Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Kraft getreten. Danach kann nunmehr die Tachojustierung mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Gleiches gilt nunmehr auch für denjenigen, der entsprechende Computerprogramme vertreibt, herstellt, anbietet, oder einem anderen überlässt.

Die Manipulation des Geschwindigkeitsbegrenzers eines Kraftfahrzeugs ist mit der gleichen Strafandrohung belegt.

Der Gesetzestext der neuen Strafvorschrift lautet:

§ 22b Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern

1. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. die Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, dadurch verfälscht, dass er durch Einwirkung auf das Gerät oder den Messvorgang das Ergebnis der Messung beeinflusst,
  2. die bestimmungsgemäße Funktion eines Geschwindigkeitsbegrenzers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, durch Einwirkung auf diese Einrichtung aufhebt oder beeinträchtigt oder
  3. eine Straftat nach Nummer 1 oder 2 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen überlässt.

2. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.

3. Gegenstände, auf die sich die Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.

Bearbeiter:

Rechtsanwalt Dr. h.c. Heimbürger, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht

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