Wer den Kilometerzähler am Auto manipuliert und anschließend beim Gebrauchtwagenverkauf den niedrigeren Kilometerstand als Wahrheit ausgibt, um sich damit einen Vorteil zu verschaffen, macht sich schon bislang nicht nur schadenersatzpflichtig, sondern auch gemäß § 263 StGB wegen Betruges strafbar.
Das Verstellen des Kilometerzählers war jedoch bisher nicht strafbar, wenn dies nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Kraftfahrzeugs erfolgte. Seit dem 18.08.2005 ist nun § 22 b Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Kraft getreten. Danach kann nunmehr die Tachojustierung mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Gleiches gilt nunmehr auch für denjenigen, der entsprechende Computerprogramme vertreibt, herstellt, anbietet, oder einem anderen überlässt.
Die Manipulation des Geschwindigkeitsbegrenzers eines Kraftfahrzeugs ist mit der gleichen Strafandrohung belegt.
Der Gesetzestext der neuen Strafvorschrift lautet:
§ 22b Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern
1. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
2. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.
3. Gegenstände, auf die sich die Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
Rechtsanwalt Dr. h.c. Heimbürger, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht
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