HWPG - Heimbürger & Partner
Rechtsanwälte • Steuerberater
Gehen Sie auf keinen Fall zu dem angesetzten Termin! Sie brauchen einer polizeilichen Anhörung grundsätzlich keine Folge zu leisten. Sie sind lediglich verpflichtet, die sogenannten Pflichtangaben gegenüber der Polizei zu machen. Die Zuwiderhandlung kann gemäss § 111 OWiG mit einer Geldbuße geahndet werden. Rufen Sie am besten sofort einen Rechtsanwalt an und beauftragen ihn mit Ihrer Verteidigung. Ihr Strafverteidiger wird sich sofort für Sie als Verteidiger gegenüber der zuständigen Staatsanwaltschaft bestellen und gegenüber der Polizei zu erkennen geben, dass eine Einlassung zur Sache ggfls. nach Gewährung der Akteneinsicht erfolgt.
Bewahren Sie unbedingt den Briefumschlag auf, in dem Ihnen das Schreiben übersandt wurde. Hieraus geht das Zustellungsdatum hervor. Die Kenntnis des Datums der Zustellung ist wichtig für die Wahrung der Einspruchsfristen. Es gilt der Grundsatz, dass der Strafbefehl, bzw. der Bußgeldbescheid zunächst „offen“ zu halten ist. Wird die Einspruchsfrist versäumt kann dies zur Unabänderlichkeit des Strafbefehls bzw. Bußgeldbescheids führen. Dies gilt es dringend zu vermeiden, bevor man sämtliche Überprüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat! Hierzu sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt mit Ihrer Strafverteidigung beauftragen.
Das Vergehen der Verkehrsunfallfluch ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Wesentlich problematischer und gravierender für Sie ist, dass es bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 StGB zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis kommen kann. In der Regel wird die Fahrerlaubnis im Falle einer Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht entzogen, wenn bei dem Unfall entweder ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden ist, oder an fremden Sachen bedeutender Sachschaden entstanden ist. Von einem bedeutenden Sachschaden geht die Rechtsprechung bei einer Schadenshöhe zwischen 1.000,00 EUR und 1.300,00 EUR aus.
Wird die Fahrerlaubnis entzogen, wird im Urteil zugleich eine Sperrfrist bestimmt, die mindestens sechs Monate dauert, § 69a Absatz 1 StPO. Nach Ablauf der Sperrfrist muss eine neue Fahrerlaubnis bei dem zuständigen Straßenverkehrsamt beantragt werden.
Sie dürfen nicht vergessen, dass der Entzug der Fahrerlaubnis in vielen Arbeitsverträgen zu einem außerordentlichen Kündigungsgrund führt. Unsere Arbeitsrechtexperten helfen Ihnen bei einer Kündigung, die aufgrund des Verdachts einer Verkehrsunfallflucht und der Sicherstellung bzw. Beschlagnahme Ihres Führerscheins erfolgt ist.
Die Unfallflucht kann in Bezug auf die Kfz-Haftpflichtversicherung zu einer Regressforderung Ihrer Versicherung führen, die zwischen 2.500,00 und 5.000,00 EUR beträgt.
Gravierender sind die Folgen in der Kaskoversicherung. Hier kann der Kaskoschutz
gänzlich entfallen, wenn Ihnen eine Verkehrsunfallflucht vorgeworfen wird.
Unser Versicherungsrechtsexperte, Herr Rechtsanwalt Heimbürger prüft derartige
versicherungsrechtliche Fragestellungen.
Dies ist sogar dringend anzuraten. Nichts ist fataler, als den Ablauf der Sperrfrist abzuwarten und dann erst zum Straßenverkehrsamt zu gehen und eine neue Fahrerlaubnis zu beantragen. Hierdurch geht wertvolle Zeit verloren. Es besteht nämlich auch die Möglichkeit, die Sperrfrist abzukürzen. Näheres erläutert Ihnen Ihr Strafverteidiger.
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