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Verkehrsrecht

Geschwindigkeitskontrollen per Video unzulässig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem Beschluss vom 11.08.2009 Geschwindigkeitskontrollen mittels Video für unzulässig erklärt. Es hat hierbei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch Videoaufzeichnungen dieser Art in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung eingegriffen werde. Hierfür bedürfe es einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

Das höchste deutsche Gericht hatte in dem betreffenden Verfahren über einen Fall aus Mecklenburg-Vorpommern zu entscheiden, wo kein entsprechendes Landesgesetz existiert, das den Eingriff nach Auffassung des Gerichts rechtfertigen könne.

Das in Mecklenburg-Vorpommern angewendete Videosystem „VKS“ wird jedoch bundesweit, z.B. in NRW, eingesetzt. Auch hier fehlt es an den vom Verfassungsgericht geforderten gesetzlichen Grundlagen, um den Grundrechtseingriff zu rechtfertigen. Nach dem Bundesverfassungsgericht reiche es nicht aus, dass diese Kontrollen auf Erlasse bzw. Richtlinien der jeweiligen Fachministerien gestützt werden.

Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird damit begründet, dass sich Bürger trotz ordnungsgemäßer Fahrweise und Berücksichtigung aller Verkehrsregeln nicht der Aufnahme entziehen können. Auf andere Messmethoden, etwa die Radarmessung durch mobile oder stationäre Anlagen, bei denen nur bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Messung oder ein Foto erfolgt, hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Auswirkung. Dort werden nämlich nur Personen erfasst, die tatsächlich im Verdacht stehen, eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben.

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) fordert daher, alle Geschwindigkeitskontrollen mittels Video in der Bundesrepublik Deutschland sofort einzustellen.

Die Frage, ob die verfassungswidrig erworbenen Kenntnisse der Überschreitung überhaupt verwertet werden dürfen, ließ das Gericht zunächst offen.

Fazit: Sollte Ihnen eine Geschwindigkeitsüberschreitung bzw. Abstandsverletzung vorgeworfen werden, bei der das Videosystem VKS eingesetzt wurde, ist die Hinzuziehung eines im Verkehrsrecht bzw. Strafrecht versierten Rechtsanwalts und Fachanwalts dringend anzuraten. Auch wenn das Videosystem VKS nicht eingesetzt wurde, sondern ein anderes Messverfahren ist die Überprüfung eines gegen Sie gerichteten Vorwurfs einer Verkehrsordnungswidrigkeit durch einen entsprechenden Rechtsexperten angezeigt. Hierbei übernimmt eine Verkehrsrechtsschutzversicherung in der Regel die Kosten der anwaltlichen Vertretung und auch die Kosten eines möglicherweise einzuholenden Sachverständigengutachtens, mit dem die Verwertbarkeit einer Überwachungsmaßnahme überprüft wird.

Bearbeiter:

Rechtsanwalt Dr. h.c. Thomas Heimbürger, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Strafrecht

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