HWPG - Heimbürger & Partner
Rechtsanwälte • Steuerberater
Wir haben ein kleines Quiz für Sie vorbereitet, mit welchem Sie auf spielerische Weise überprüfen können, wie gut Ihr arbeitsrechtliches Wissen schon ist. Bitte beantworten Sie zunächst für sich die Fragen und überprüfen Sie anschließend Ihre Lösungen anhand der Hinweise am Ende des Quiz.
Wir wünschen Ihnen dabei Viel Spaß!
Der Personalchef P fragt bei einem Vorstellungsgespräch die Bewerberin B ob sie schwanger sei. Diese verneint, obgleich sie zu diesem Zeitpunkt bereits weiß, dass sie im zweiten Monat schwanger ist. Es kommt zum Abschluss eines Arbeitsvertrages.
Welche Möglichkeiten hat P?
Der Arbeitgeber AG beschäftigt den Arbeitnehmer AN. In dem Arbeitsvertrag ist eine Probezeit von 3 Monaten vereinbart. Kurz vor Ablauf der Probezeit ist AG von den Leistungen des AN noch nicht überzeugt. Seinen Vorschlag, die Probezeit um weitere 3 Monate zu verlängern akzeptiert AN jedoch nicht.
Wie kann er reagieren?
AN ist (erstmals) mit befristetem Arbeitsvertrag bei AG angestellt. Die Befristungsabrede im Arbeitsvertrag lautet: „Der AN wird für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2006 befristet als Kraftfahrer angestellt.“ Weitere Regelungen zur Dauer des Arbeitsvertrages enthält der Vertrag nicht.
Welche der folgenden Aussagen trifft zu?
Zwischen dem AG und dem AN besteht ein Arbeitsvertrag, der einen Urlaubsanspruch von jährlich 34 Tagen vorsieht. Der gleichfalls zwischen den Parteien geltende Tarifvertrag sieht einen Jahresurlaub von nur 30 Tagen vor.
Welche Regelung gilt?
Im Arbeitsvertrag zwischen AG und AN ist folgende Urlaubsregelung enthalten: „Dem AN stehen 34 Tage bezahlter Urlaub zu. Bei Krankheit des AN werden bis zu 10 Krankheitstage auf den Urlaub angerechnet.“ Im Oktober 2006, AN hat bereits 24 Tage seines Jahresurlaubes in Anspruch genommen, fällt er krankheitsbedingt für 20 Tage aus.
Kann AN seinen geplanten 10-tägigen Skiurlaub über Weihnachten noch wie geplant antreten?
Der AN kündigt zum 30.04.2006 bei seinem früheren Arbeitgeber AG-1 und fängt gleichzeitig bei seinem neuen Arbeitgeber AN-2 an. Zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits seinen kompletten Jahresurlaub von 30 Tagen in Anspruch genommen. Mit AG-2 vereinbarte er ebenfalls einen Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen.
Welche der folgenden Aussagen treffen zu?
AN ist seit dem Jahr 2000 bei AG beschäftigt. Insgesamt sind in dem Betrieb 10 Arbeitnehmer angestellt, von denen 5 in den Jahren 2004 bis 2006 als Ersatz für Mitarbeiter, die den Betrieb verließen, angestellt wurden. Nun wird ihm die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen.
Kann sich AN auf den Schutz durch das Kündigungsschutzgesetz KSchG berufen? Welche der nachfolgenden Aussagen trifft zu?
AG spricht gegenüber AN eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Ihm war nicht bekannt, dass AN bereits vor Begründung des Arbeitsverhältnisses als Schwerbehinderter anerkannt war. Dementsprechend beantragte er nicht die Zustimmung des Integrationsamtes. AN erhebt Kündigungsschutzklage. In der mündlichen Verhandlung des Kündigungsschutzverfahrens (sechs Wochen nach Zugang der Kündigung) legt er seinen Schwerbehindertenausweis vor.
Hat die Kündigung Bestand?
AG stellt fest, dass AN den dienstlichen Computer während seiner Arbeitszeit extensiv für privat motiviertes Internetsurfen nutzt. Insbesondere ergibt sich aus dem vom Netzwerk-Administrator eingeholten Nutzungsprotokoll, dass AN intensiv Pornoseiten betrachtete und in Sex-Chatrooms unterwegs war. Nachdem dem AN Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde und der Betriebsrat entsprechend angehört wurde, spricht der AG die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. AN erhebt Kündigungsschutzklage, der stattgegeben wird.
Aus welchem Grund?
Ihr Ansprechpartner für das Arbeitsrecht und das Insolvenzrecht:
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