HWPG - Heimbürger & Partner
Rechtsanwälte • Steuerberater
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 09.02.2010 über eine Rechtsbeschwerde gegen einer bei Erkrath auf der Autobahn A 3 vorgenommenen Abstandsmessung mittels einer Vibram-Anlage unter Verwendung einer Videostoppuhr Deininger VSTP mit einer auf der Brücke installierten Überwachungskamera und einer neben der Fahrbahn installierten Handkamera, zu entscheiden.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf kommt zu dem Ergebnis, dass entgegen der Auffassung des vorangegangenen Urteils des Amtsgerichts Wuppertal, die mittels Videoaufzeichnung ermittelten Daten nicht verwertbar seien, da sie einem Beweisverwertungsverbot unterlägen. Daher hat es den Betroffenen – der erstinstanzlich durch das Amtsgericht Wuppertal wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstands zu einer Geldbuße von 100,00 EUR und einem Monat Fahrverbot verurteilt wurde – freigesprochen.
Bemerkenswert ist ferner, dass am Ende des Beschlusses hervorgehoben wird, dass die Frage des Beweisverwertungsverbots auch für Videoüberwachungen und Videoaufzeichnungen aus fahrenden Überwachungsfahrzeugen, sowie für ortsfeste und mobile Radar- und Laserüberwachungsmaßnahmen von entscheidender Bedeutung sein dürfte.
Fazit: Soweit Ihnen eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder eine Abstandsunterschreitung vorgeworfen wird, die auf einer Videoaufzeichnung beruht, sollten Sie sofort einen versierten Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen und zwar noch bevor Sie sich im Rahmen einer schriftlichen Anhörung zu dem Vorwurf äußern! In der Regel werden die Kosten von einer bestehenden Verkehrsrechtsschutzversicherung übernommen.
Rechtsanwalt Dr. h.c. Thomas Heimbürger, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Strafrecht